Das wichtigste nach Erhalt einer Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Sie haben eine einstweilige Verfügung erhalten?
Sofern Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben und sich fragen, was sie nun tun sollen, schauen Sie bitte auf der hierzu nun neu (Stand Oktober 2019) eingerichteten Themenseite zur einstweiligen Verfügung. Hier erhalten Sie die ersten wichtigen Tipps zu der richtigen Verhaltensweise.
Ich habe eine einstweilige Verfügung erhalten - was ist das und wie muss ich mich verhalten?
Sofern Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung keine oder eine nicht ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, hat der Abmahnende die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch, in einem Eilverfahren eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu beantragen. Allerdings setzte ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus, dass eine Entscheidung des Gerichts für den Antragsteller tatsächlich auch eilig ist, weil es ihm nicht zumutbar ist, den normalen Weg des Klageverfahrens abzuwarten, um eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Sofern diese Voraussetzung vorliegt und das Gericht den Antrag auch im Übrigen für begründet hält, ergeht die einstweilige Verfügungen in der Regel innerhalb weniger Tage durch gerichtlichen Beschluss. Eine mündliche Verhandlung oder eine vorherige Anhörung des Schuldners findet regelmäßig nicht statt!
Sofern Sie keine Unterlassungserklärung abgeben wollen, weil Sie die Abmahnung für unbegründet halten, gleichwohl aber befürchten, dass der Abmahnende den Gerichtsweg beschreiten wird, haben Sie die Möglichkeit, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Dies erhöht die Chance, dass das Gericht die einstweilige Verfügung nicht bzw. nicht ohne mündliche Verhandlung erlässt.
Achtung bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung – Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung!
Es wichtig zu wissen, dass Sie auf eine einstweilige Verfügung immer reagieren müssen und zwar auch dann, wenn Sie gegen die einstweilige Verfügung nicht vorgehen wollen. Andernfalls drohen zusätzliche Kosten, da der Gegner Sie durch ein in der Regel gebührenpflichtiges Schreiben auffordern wird, sich dahingehend zu erklären, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Die Reaktion sollte spätestens 10 Tage nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgen. Sprechen Sie uns hierauf gerne an!
Ich habe einen Mahnbescheid erhalten - was ist das und wie muss ich mich verhalten?
Sofern es nur noch um die Kosten der Abmahnung bzw. um die mit der Abmahnung geltend gemachten Schadensersatzansprüche geht, beantragen die Abmahnkanzleien oftmals zunächst einen Mahnbescheid. Das Mahnverfahren ist für die abmahnenden Rechteinhaber eine relativ günstige Möglichkeit, die Zahlungsansprüche rechtshängig zu machen und so die Verjährungsfrist zu hemmen. Mit der Zustellung beginnt eine 2wöchige Frist zu laufen, innerhalb derer beim Mahngericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt werden kann. Lässt man diese Frist verstreichen, erhält man in der Regel etwa 3 bis 4 Wochen später einen Vollstreckungsbescheid. Auch dieser wird wieder förmlich zugestellt. Nun läuft die letzte Gnadenfrist von 2 Wochen, innerhalb derer Einspruch eingelegt werden kann. Verstreicht auch diese Frist, wird der Vollstreckungsbescheid bestandskräftig. Es sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Zahlt man die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende Forderung nicht, werden die Abmahnkanzleien einen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Beitreibung der Forderung beauftragen.
Wie geht es weiter, wenn ich Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt habe?
Hat man rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, müssen die Kanzleien der abmahnenden Rechteinhaber die Forderung aus der Abmahnung wegen Filesharings vor dem Streitgericht schriftlich begründen. Bis zum 09.10.2013 konnten die Kanzleien sich den Gerichtsstandort quasi noch aussuchen. Die meisten Klagen wurden daher von den in den letzten Jahren tendenziell eher rechteinhaberfreundlichen Gerichten in Köln, München, Hamburg oder Düsseldorf anhängig gemacht. So klagte die Kanzlei Waldorf Frommer in allen uns bekannten Fällen die Zahlungsansprüche aus den Abmahnungen wegen Filesharings vor dem Amtsgericht München ein. Ein solches ist mit der Einführung des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken namentlich mit dem § 104a UrhG nicht mehr möglich. Dieser stellte eine sogenannte funktionale Sonderzuständigkeit dar und legt in den ihm auferlegten Grenzen den Gerichtsstand an dem Ort fest, wo der Abgemahnte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
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Wie muss ich mich verhalten, wenn ich eine Klage erhalten habe?
Mit der Zustellung der Klage bzw. der schriftlichen Begründung der im Mahnverfahren geltend gemachten Forderung beginnt wiederum eine 2wöchige Notfrist zu laufen. Diese sollte nicht versäumt werden. Anderenfalls ergeht auf Antrag der Abmahnkanzlei, den diese in der Regel bereits rein vorsorglich mit Einreichung der Klage stellt, Versäumnisurteil. Zwar kann man auch hiergegen wiederum binnen einer 2wöchigen Notfrist Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegen. Das Verfahren wird dann in dem Stand fortgesetzt, in dem es sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand. Allerdings hat die säumige Partei die Kosten der Säumnis zu tragen, gleich wie der Prozess ausgeht. Zu den Kosten der Säumnis gehören in der Regel Gebühren, die die Abmahnkanzlei dann im Kostenfestsetzungsverfahren anmelden wird.
Post vom Gericht? Rufen Sie uns an!
Sofern auch Sie mit einem gerichtlichen Verfahren wegen Forderungen aus einer Abmahnung wegen Filesharings konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden. Wir vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland in Filesharing Klagen. Wir vertreten bundesweit. Sprechen oder schreiben Sie uns an.
Welches Gericht ist für mich zuständig?
Im wesentlichen ist zwischen der sachlichen, der örtlichen und der funktionellen Zuständigkeit zu unterscheiden.
Bei Streitwerten bis zu 5.000,00 EUR sind die Amtsgerichte, bei Streitigkeiten ab 5.001,00 EUR die Landgerichte erstinstanzlich sachlich zuständig. Zu der Bemessung der Streitwerte siehe oben unter Abmahnung/Gegenstandswerte. Die Gerichte sind an die in der Antrags- bzw. Klageschrift genannten Streitwerte nicht gebunden – diese stellen vielmehr unverbindliche Anregungen dar.
Örtlich zuständig ist das Gericht, an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, § 12 ZPO. Von diesem Grundsatz gibt es eine bedeutende Ausnahme, den sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“. Der fliegende Gerichtsstand stammt ursprünglich aus dem Presserecht. Hier hat sich in den vergangenen Jahrzehnten eine Rechtsprechung herausgebildet, die in Bezug auf § 32 ZPO, nach dem für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist, der Gerichtsstand an den Orten begründet wird, an denen die Zeitung verbreitet wird. Das hat für den Betroffenen den Vorteil, dass er nicht am Gerichtsstand des Verlages klagen muss, sondern dort klagen kann, wo die Rechtsverletzung eingetreten ist. Das kann sein Wohnsitz sein. Oder aber – so die Regel heute – der Betroffene erhebt Klage an einem Gericht, dass den seinen Persönlichkeitsrechten in der Tendenz den Vorzug vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gibt, sucht sich also mit anderen Worten das für seine Belange „richtige“ Gericht aus.
Sofern es sich um einen Internet-Sachverhalt handelt, kann dies theoretisch überall der Fall sein, da über das Internet verbreitete Inhalte weltweit abrufbar sind. Dies machen sich die Abmahnenden oftmals zu Nutze, indem sie den Rechtsstreit vor einem Gericht anhängig machen, das tendenziell eher ihrer Auffassung zuneigt oder aus sonstigen Gründen für sie günstig und den Beklagten ungünstig erscheint.
Sofern es sich um einen Sachverhalt handelt, in dem urheberrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen und der Beklagte ein Verbraucher ist, greift zu dessen Gunsten der mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in das Urheberrechtsgesetz eingefügte § 104a UrhG, nach dem das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Verbraucher seinen Wohnsitz hat (siehe hierzu auch nachfolgende Frage).
Nach der funktionellen Zuständigkeit bestimmt sich, welches Organ bzw. welcher Spruchkörper innerhalb eines Gerichts zuständig ist. Gemäß § 95 GVG sind die Kammern für Handelssachen zuständig für Wettbewerbssachen, Kennzeichenstreitsachen (Markensachen § 140, MarkenG), Mustersachen (§ 15, GeschmMG) und Kartellsachen (§ 87 II GWB iVm § 95 GVG). Auf Antrag des Klägers wird der Rechtsstreit nicht vor der Zivilkammer, sondern vor der Handelskammer verhandelt (§ 96 GVG).
In Urheber- oder Markenrechtsstreitigkeiten bestehen zumeist funktionelle Sonderzuständigkeiten bestimmter Gerichte. § 105 UrhG bzw. § 140 Abs. 2 MarkenG ermächtigen insofern die jeweiligen Bundesländer, durch Rechtsverordnung, Spezialzuständigkeiten für bestimmte Gerichte zu schaffen. Hiervon haben die meisten Länder auch Gebrauch gemacht. Sinn und Zweck ist eine Konzentration dieser Fälle bei bestimmten Gerichten, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Rechtszüge zu vermeiden. Zudem sollen Richter mit diesen Streitsachen betraut werden, die häufig hierüber zu entscheiden haben und auf diese Weise entsprechende Erfahrungen sammeln.
Welches Gericht ist bei Filesharing-Klagen für mich zuständig?
Hat man rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, müssen die Kanzleien der abmahnenden Rechteinhaber die Forderung aus der Abmahnung wegen Filesharings vor dem Streitgericht schriftlich begründen. Bis zum 09.10.2013 konnten die Kanzleien sich den Gerichtsstandort quasi noch aussuchen. Die meisten Klagen wurden daher von den in den letzten Jahren tendenziell eher rechteinhaberfreundlichen Gerichten in Köln, München, Hamburg oder Düsseldorf anhängig gemacht. So klagen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer in allen uns bekannten Fällen die Zahlungsansprüche aus den Abmahnungen wegen Filesharings vor dem Amtsgericht München ein. Ein solches ist mit der Einführung des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken namentlich mit dem § 104a UrhG nicht mehr möglich. Dieser stellte eine sogenannte funktionale Sonderzuständigkeit dar und legt in den ihm auferlegten Grenzen den Gerichtsstand an dem Ort fest, wo der Abgemahnte zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Bei den neu geschaffenen Zuständigkeiten ist allerdings zu beachten, dass die meisten Bundesländer nach § 105 UrhG Sonderzuständigkeiten eingerichtet haben.
Bundesland | Oberlandesgerichtsbezirk (zuständig für Berufungen gegen Urteile des Landgerichts) | Landgerichte (zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts und bei Streitwerten ab 5.000,01 EUR) | Amtsgerichte (zuständig bei Streitwerten bis 5.000,00 EUR) |
Baden-Württemberg | OLG Karlsruhe | LG Mannheim | AG Mannheim |
OLG Stuttgart | LG Stuttgart | AG Stuttgart | |
Bayern | OLG Bamberg | LG Nürnberg-Fürth | AG Fürth |
OLG München | LG München I | AG München | |
OLG Nürnberg | LG Nürnberg-Fürth | AG Fürth | |
Berlin | Kammergericht | LG Berlin | AG Charlottenburg |
Brandenburg | OLG Brandenburg | LG Potsdam | AG Potsdam |
Bremen | OLG Bremen | LG Bremen | AG Bremen |
Hamburg | OLG Hamburg | LG Hamburg | AG Hamburg |
Hessen | OLG Frankfurt | LG Frankfurt (auch für die LG-Bezirke Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg/Lahn und Wiesbaden); LG Kassel (auch für die LG Bezirke Fulda und Marburg) | AG Frankfurt (auch für die LG-Bezirke Darmstadt, Gießen, Hanau, Limburg/Lahn und Wiesbaden); AG Kassel (auch für die LG Bezirke Fulda und Marburg) |
Mecklenburg-Vorpommern | OLG Rostock | LG Rostock | AG Rostock |
Niedersachsen | OLG Braunschweig | LG Braunschweig | AG Braunschweig |
OLG Celle | LG Hannover | AG Hannover | |
OLG Oldenburg | LG Oldenburg | AG Oldenburg | |
Nordrhein-Westfalen | OLG Düsseldorf | LG Düsseldorf | AG Düsseldorf |
OLG Hamm | LG Bielefeld | AG Bielefeld (auch für die LG-Bezirke Detmold, Münster und Paderborn); AG Bochum (auch für die LG-Bezirke Arnsberg, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen) | |
OLG Köln | LG Köln | AG Köln | |
Rheinland-Pfalz | OLG Koblenz | LG Frankenthal | AG Koblenz |
OLG Zweibrücken | LG Frankenthal | AG Frankenthal | |
Saarland | OLG Saarbrücken | LG Saarbrücken | Keine Sonderzuständigkeit begründet – Wohnsitzgericht des Beklagten örtlich zuständig |
Sachsen | OLG Dresden | LG Leipzig | AG Leipzig |
Sachsen-Anhalt | OLG Naumburg | LG Magdeburg (auch für den LG-Bezirk Stendal) | AG Magdeburg (auch für den LG-Bezirk Stendal) |
LG Halle (auch für den LG-Bezirk Dessau) | AG Halle (auch für den LG-Bezirk Dessau) | ||
Schleswig-Holstein | OLG Schleswig | LG Flensburg | Keine Sonderzuständigkeit für Amtsgerichte begründet – Wohnsitzgericht des Beklagten örtlich zuständig |
Thüringen | OLG Jena | AG Erfurt |
Gelber Briefumschlag im Briefkasten – anwaltlichen Rat suchen!
Sofern auch Sie mit einem gerichtlichen Verfahren wegen Forderungen aus einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden. Wir vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland. Wir vertreten bundesweit. Sprechen oder schreiben Sie uns an. Gerne können Sie uns die Dokumente auch jetzt schon zukommen lassen. Wir können uns die Sache dann erst anschauen und uns auf die garantiert kostenlose Erstberatung optimal vorbereiten.
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