Mit dem Urteil vom 20.01.2022 hat das Landgericht München entschieden, dass die Nutzung von Google Fonts ohne die entsprechende Einwilligung des Nutzers einer Webseite unzulässig ist, wenn Schriftarten über den Google-Server geladen werden. Dementsprechend werden neuerdings viele Abmahnungen von dem Rechtsanwalt Kilian Lenard, der Rechtsanwaltskanzlei RAAG und der Meur Media Datenschutzgemeinschaft gegen Betreiber von Webseiten ausgesprochen. In der Abmahnung werden Sie erfahrungsgemäß zur Zahlung eines Schadensersatzes sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Wir raten Ihnen, ohne anwaltliche Beratung keine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Auch sollten Sie nicht ohne Weiteres die geforderte Schadenssumme zahlen. Selbst wenn in Ihrem Fall ein Zahlungsanspruch besteht, lässt sich dieser mit unserer Hilfe reduzieren.
Wann ist die Nutzung von Google Fonts unzulässig?
Lädt eine Webseitenbetreiber Google Font nicht über seinen eigenen Server, sondern über den Google-Server hoch, ist dies dann unzulässig, wenn keine entsprechende Einwilligung des Nutzers vorliegt. Denn beim Aufrufen der Seite werden Daten des Nutzers, insbesondere dessen IP-Adresse, an den Google-Server weitergeleitet.