Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Kostenfreie Erstberatung Abmahnung erhalten?

Herzlich willkommen bei SOS Abmahnung. Wir sind Rechtsanwälte in Berlin und als Anwälte seit über 15 Jahren auf die Verteidigung von Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Datenschutzrecht spezialisiert.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Ich stehe Ihnen nach Erhalt einer Abmahnung zur Seite

Die Abmahnung ist ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung eines Rechtsverstoßes. Es kommt auf eine schnelle und angemessene Reaktion an. So lassen sich auch unnötige Kosten sparen.

Die Abmahnung ist ein Massenphänomen geworden. Zwar ist von Seiten des Gesetzgebers immer wieder der Versuch unternommen worden, das Phänomen der Massenabmahnung einzudämmen - allerdings mit wechselhaftem Erfolg. Alleine wir erhalten pro Jahr mehr als zehntausend Anfragen zu Abmahnungen aus verschiedenen Rechtsgebieten, die uns zur Überprüfung vorgelegt werden. Meist sind Verbraucher oder Kleingewerbetreibende betroffen.

Im Nachfolgenden finden Sie Antworten auf die Fragen, die uns in den Erstberatungsgesprächen immer wieder begegnen.

Abmahnung erhalten? Das Wichtigste in Kürze:

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Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt. Rufen Sie auch nicht beim gegnerischen Anwalt an.

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Auch bei dem in Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Zudem kann es teurer werden, wenn nicht oder falsch reagiert wird. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.

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1. Was ist eine Abmahnung?

Als Abmahnung wird eine meist über einen Rechtsanwalt versendete Aufforderung bezeichnet, eine Rechtsverletzung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen.

Mit der Abmahnung wird also eine Rechtsverletzung beanstandet, wie z. B. eine Urheber- oder Markenrechtsverletzung. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, die Rechtsverletzung einzustellen und nicht mehr zu wiederholen, also zu unterlassen. Sofern die Rechtsverletzung bereits eingetreten ist, kann der Unterlassungsanspruch nur durch die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Regelmäßig ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Im Grunde stellt die vorformulierte Unterlassungserklärung ein Vertragsangebot dar. Der Rechteinhaber bietet dem Empfänger der Abmahnung an, den Unterlassungsanspruch auf Basis der beigefügten Unterlassungserklärung vertraglich zu regeln.

2. Wer hat die Abmahnung erfunden?

Wahrscheinlich wir Deutschen. Ursprünglich stammt das Instrument der Abmahnung aus dem Bereich des sogenannten gewerblichen Rechtsschutzes. Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein Rechtsgebiet, in dem es um den Schutz von immateriellen Gütern von Gewerbetreibenden wie beispielsweise einer technischen Erfindung (Patentschutz), einer Marke oder dem Designschutz geht. Auch das Lauterkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht gehört zu diesem Rechtsgebiet, auch wenn hiermit keine Immaterialgüter geschützt werden, sondern es hier um den Schutz der gewerblichen Tätigkeit an sich geht.

Unsere Verteidigungsstrategie in drei Schritten

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3. Warum Abmahnungen? Geht's nicht bisschen freundlicher?

Im Prinzip ist das genau die Idee der Abmahnung: Einen Konflikt, naja, sagen wir so freundlich wie möglich, zu regeln. Ursprünglich (siehe Vorfrage) standen sich bei einer Abmahnung Gewerbetreibende gegenüber, also Unternehmer auf Augenhöhe, die entweder eine Rechtsabteilung hatten oder sich einen Anwalt leisten konnten. Die Idee der Abmahnung war (und ist) es, einen Konflikt außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Das ist schneller und kostengünstiger, als bei jeder Rechtsverletzung gleich zu Gericht zu gehen.

Natürlich könnte man das auch noch freundlicher regeln und vor Versand der Abmahnung zunächst mal auf den Rechtsverstoß hinweisen. Aber hierauf wird - das können wir aus unserer Erfahrung heraus bestätigen - oftmals nicht reagiert. Zudem: Nach der Entdeckung des Rechtsverstoßes laufen für den Abmahner bestimmte Fristen (Eilbedürftigkeit bei der einstweiligen Verfügung), die er sich selbst verkürzt, wenn er zunächst "nur freundlich" anfragt.

4. Warum werden massenweise Verbraucher abgemahnt?

In Zeiten vor dem Internet war der gewerbliche Rechtsschutz sowie das Urheberrecht eine Spezialmaterie, mit der sich einige wenige Juristen beschäftigt haben. Wie oben zu Frage 2 schon beschrieben, standen sich hier Unternehmer auf Augenhöhe gegenüber.

Mit dem Siegeszug des Internets ist das Urheberrecht ein Thema für jedermann geworden. Der Tauschen von Musik, Filmen und Computerspielen über sogenannte Tauschbörsen (Filesharing) sind vor gut 10 Jahren zu einem Massenphänomen geworden, dass zunächst die Musikindustrie - jedenfalls deren bisheriges Geschäftsmodell - ernsthaft in deren Bestand bedroht hat. Diese hat daher in Deutschland zu einem ihr gut bekannten Mittel gegriffen, um dem zu begegnen - der Abmahnung. Zwischenzeitlich spielen Abmahnungen wegen des Uploads von Musik kaum noch eine Rolle - hier ist Streamen besser und bequemer geworden. Aber der Upload von Filmen und Computerspielen über Tauschbörsen spielt nach wie vor eine große Rolle - wahrscheinlich hat von einer Frommer Legal (vormals Waldorf Frommer) Abmahnung schon fast jeder mal gehört.

Aber auch das Wettbewerbsrecht hat Einzug in die Wohnzimmer gehalten. Viele wollen sich durch den Handel auf Plattformen wie eBay, Amazon oder etsy einen schnellen Euro dazu verdienen und wissen oft nicht, dass sie im wettbewerbsrechtlichen Sinne auch dann gewerblich handeln, wenn Sie keinen Gewerbeschein beantragt oder dem Finanzamt Ihre Tätigkeit gegenüber angezeigt haben. Hier haben sich insbesondere Kanzleien wie HÄMMERLING VON LEITNER-SCHARFENBERG, Gereon Sandhage oder der Verband IDO einen Namen gemacht, die sich darauf verlegt haben, insbesondere Kleingewerbetreibende zu überprüfen und bei Wettbewerbsverstößen wie einem Verstoß gegen die Impressumspflicht oder einer falschen Widerrufsbelehrung eine Abmahnung zukommen zu lassen.

Sind Massenabmahnungen unwirksam?

Es ist in der Rechtsprechnung anerkannt, dass immer gleiche und massenweise begangene Rechtsverletzungen (wie zum Beispiel Filesharing) massenweise abgemahnt werden können. Massenabmahnungen, die aus Textbausteinen bestehen, sind nicht automatisch rechtsmissbräuchlich oder unwirksam. Die Verwendung von Textbausteinen oder die Häufigkeit von Abmahnungen sind nur ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen.

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5. Sind die kurzen Fristen in einer Abmahnung zulässig?

Grundsätzlich ja. Das liegt daran, dass die Unterlassungsansprüche in einem Eilverfahren per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden können. Zwar muss der Abmahnen in einem solchen Verfahren nachweisen, dass die Durchsetzung bzw. Sicherung des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs tatsächlich eilbedürftig ist. Bei wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Ansprüchen wird die Eilbedürftigkeit jedoch bereits gesetzlich vermutet. In urheberrechtlichen Angelegenheiten oder bei Ansprüchen aus einer Persönlichkeitsrechtsverletzung stellen die Gerichte keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen der Eilbedürftigkeit. Das Problem liegt für den Abmahner jedoch darin, dass er Gefahr läuft, die Eilbedürftigkeit zu widerlegen, indem er zu lange zuwartet, bis er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Nach der Rechtsprechung muss er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer Frist zwischen einem Monat und sechs Wochen stellen, um sich insofern nicht selbst in Schwierigkeiten zu bringen. Die Frist beginnt mit der Entdeckung der Rechtsverletzung zu laufen. Daher sind die kurzen Frist in der Regel in Ordnung - sie dürfen allerdings auch nicht unangemessen kurz sein. Eine Frist von einer Woche bis 10 Tagen wird in diesen Sachen in der Regel in Ordnung sein. Klar ist aber auch, dass die Abmahnanwälte diesen Umstand insbesondere bei den gegen Verbraucher gerichteten Massenabmahnungen ausnutzen, um hier zusätzlichen Druck auszuüben.

6. Was kann alles abgemahnt werden?

Im Grunde kann jede denkbare Rechtsverletzung abgemahnt werden. Im Verbraucherbereich überwiegen nach wir vor die Abmahnungen wegen Filesharing. Daneben werden vor allem Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes versendet. Hierunter fallen Abmahnungen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, eines fehlenden oder falschem Impressum, eines fehlenden Links zur OS-Plattform, fehlender oder fehlerhafte Rechtstexte bzw. AGB auf eBay Amazon oder dem eigenen Online-Shop. Hiervon gefolgt werden Abmahnungen wegen Fotos, Videos oder Bildermaterial, also der unerlaubten Nutzung von Fotomaterial. Abgemahnt werden in diesem Zusammenhang auch die fehlende Namensnennung des Fotografen. Wir erhalten zudem auch immer mehr Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen.

Daneben spielen Abmahnungen wegen anderer Rechtsverletzungen, wie zum Beispiel wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Beleidigungen oder Verletzung des Rechts am eigenen Bild) eher eine kleinere Rolle.

Abmahnungen von vertraglichen Pflichtverletzungen

Zudem können auch vertragliche Pflichtverletzungen abgemahnt werden. Die bekannteste Abmahnung ist hier die Abmahnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, mit der der Arbeitnehmer aufgefordert wird, zukünftig nicht mehr gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu verstoßen. Auch im Mietrecht werden Abmahnungen versendet, wenn es zum Beispiel häufiger zu Ruhestörungen kommt.

Abmahnungen die in einem Vertragsverhältnis versendet werden, dienen zumeist zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung, wenn der Rechtsverstoß nicht so gravierend ausfällt, dass eine fristlose oder auch außerordentliche Kündigung gerechtfertigt wäre.

Die häufigsten Abmahnungen

Am häufigsten wird nach wie vor das Filesharing abgemahnt - dicht gefolgt von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Daneben spielen in der Praxis Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwendung von Fotomaterial eine große Rolle. Ebenso Markenrechtliche Abmahnungen werden immer häufiger. Wir haben zu Abmahnungen jeglicher Art eigene Themenseiten eingerichtet.

7. Kann eine Abmahnung nur durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen werden?

Nein. Der Rechtsverletzte kann auch selbst Abmahnungen versenden. In der Praxis erleben wir dies insbesondere bei Fotografen oder Fotoagenturen. Im Wettbewerbsrecht mahnen zudem sehr oft sogenannte Wettbewerbsverbände ab, wie etwa der IDO oder der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW). In der meist überwiegenden Zahl der Fälle werden die Abmahnungen jedoch durch Rechtsanwälte ausgesprochen. Dies liegt mitunter sicher daran, dass die Rechtslage kompliziert sein kann. Zudem bedarf es auch einiger Praxiserfahrung, um Ansprüche wirksam mit einer Abmahnung durchzusetzen.

8. Abmahnung per E-Mail - ist das zulässig?

Ja, das ist zulässig. Eine Abmahnung muss nicht per Post versendet werden, auch wenn das nach wie vor in den meisten Fällen geschieht. Die Abmahnung unterliegt nicht der Schriftform. Sie muss daher auch nicht unterschrieben sein, um wirksam zu sein. Es ist daher sogar zulässig, eine Abmahnung mündlich auszusprechen - auch wenn dies in der Praxis kaum vorkommt, denn dann wird es dem Abmahner in der Regel schwerfallen nachzuweisen, dass er die Abmahnung tatsächlich ausgesprochen und die Abmahnung alle wesentlichen Elemente enthalten hat.

9. Muss der anwaltlichen Abmahnung eine Originalvollmacht des Abmahners beigefügt werden?

Nein. Diese Frage war lange umstritten, ist aber zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (BGH) geklärt (BGH, Urt. v. 19.5.2010 – I ZR 140/08).

10. Muss der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt sein?

Nein, auch das ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung. In den meisten Fällen ist der Abmahnung jedoch eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. In der Regel ist diese jedoch mit Vorsicht zu genießen. Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag. Eine der anwaltlichen Kardinalspflichten besagt, dass der Anwalt ausschließlich im Interesse seines eigenen Mandanten tätig werden darf. Man kann also getrost davon ausgehen, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung in allen Punkten zu Gunsten des Abmahnenden ausfällt. Der Abgemahnte ist aber nicht verpflichtet, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sondern hat die Möglichkeit eine eigene, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Abmahnungen von Wettbewerbsverbänden

Wettbewerbsvereine müssen besondere Qualifikationen erfüllen, um abmahnen zu dürfen, wenn sie nicht in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes aufgenommen wurde. Sie müssen nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sein, ihre  satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher und selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ob ein Verband tatsächlich abmahnen darf, ist gerichtlich überprüfbar. Nachfolgend eine nicht abschließende Liste solcher Verbände:

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11. Was muss in einer Abmahnung drinstehen?

Zunächst muss die Abmahnung korrekt adressiert werden und es muss aus ihr hervorgehen, wer der Abmahner ist. Darüber hinaus hat eine Abmahnung im Wesentlichen drei Elemente:

  • Verletzungshandlung muss benannt werden

Im Weiteren ist mit der Abmahnung die konkrete Verletzungshandlung zu benennen. Allgemeine Formulierungen oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Es ist nicht Sache des Abgemahnten, aus einer Abmahnung herauszufiltern, welches Verhalten der Abmahnende rügt. Lässt die Abmahnung nicht erkennen, welcher Verstoß konkret abgemahnt werden soll, trägt der Abmahnende bei gerichtlicher Geltendmachung das Kostenrisiko.

  • Rechtliche Begründung - nicht erforderlich

Nach den Ausführungen zu der Verletzungshandlung schließen sich regelmäßig die rechtliche Begründung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche an. Dies ist zwar nicht erforderlich, in der Praxis gleichwohl üblich. Auch ist es nicht erforderlich, der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beizufügen (s. o.). In der Praxis ist es aus Sicht des Abmahnenden allerdings zweckmäßig, unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Vertragshoheit der Abmahnung einen Entwurf der Unterlassungserklärung beizufügen, da sich dadurch Missverständnisse vermeiden lassen, welche Verletzungshandlung zu unterlassen ist.

  • Fristsetzung zur Abgabe der Unterlassungserklärung

Die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung muss unter Fristsetzung erfolgen. Welche Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Geht es beispielsweise um die Ausstrahlung einer Sendung, die kurz bevorsteht, und in der eine massive Persönlichkeitsrechtsverletzung zu befürchten ist, können – sofern in diesem Fall statt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Ausspruch einer Abmahnung überhaupt noch opportun erscheint – wenige Stunden angemessen sein. Geht es dagegen um die Unterlassung einer bereits gedruckten Äußerung, kommen je nach Umstände des Einzelfalls wenige Tage bis hin zu zwei Wochen in Betracht. Bei den typischen Massenabmahnungen wegen einer Urheber-, Marken- oder Wettbewerbsrechtsverletzung sind in der Regel zwischen 7 und 10 Tage als angemessen Reaktionszeiten als angemessen anzusehen - aber auch hier kommt es immer auf den Einzelfall an. Ist die Frist zu kurz gesetzt, wird die Abmahnung hierdurch nicht unwirksam, sondern es wird lediglich eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Bringt der Abmahnende nach Ablauf einer zu kurz gesetzten Frist unmittelbar nach deren Ablauf gerichtliche Mittel in Ansatz, trägt er das Kostenrisiko nach § 93 ZPO, wenn der Abgemahnte den Anspruch anerkennt. Das bedeutet, dass der Abmahnende die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn die Frist zu kurz gesetzt war. Lässt der Abgemahnte jedoch eine wirksam gesetzte Frist verstreichen, löst sein im gerichtlichen Verfahren abgegebenes Anerkenntnis nicht mehr die Kostenfolge des § 93 ZPO aus.

  • Androhung gerichtlicher Schritte

Schließlich muss die Abmahnung die Androhung gerichtlicher Schritte beinhalten für den Fall, dass der Abgemahnte die Ansprüche nicht binnen der gesetzten Frist erfüllt. Hierdurch unterstreicht der Abmahnende die Ernsthaftigkeit seines Begehrens. Es kann allerdings offenbleiben, welchen Verfahrensweg (einstweiliges Verfügungsverfahren oder Hauptsacheverfahren) der Abmahnende beabsichtigt einzuschlagen für den Fall, dass die Ansprüche nicht erfüllt werden.

Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
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  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.

12. Wie reagiere ich richtig nach Erhalt einer Abmahnung?

Das kommt natürlich ganz darauf an, wie der Fall liegt. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Ist die Abmahnung unberechtigt, müssen die hiermit geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche auch nicht erfüllt werden - die Abmahnung sollte dann zurückgewiesen werden. Ist die Abmahnung dagegen berechtigt, kann sich die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfehlen. Ist jedoch zweifelhaft, dass die darin übernommenen Verpflichtungen eingehalten werden können bzw. ist die Gefahr eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zu hoch, kann es durchaus ratsam sein, die Abgabe der Unterlassungserklärung zu verweigern und stattdessen eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen. Zu den verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten finden Sie in unserem Beitrag "Abmahnung erhalten - was tun?" ausführliche weitere Hinweise.

13. Was ist mit den Kosten der Abmahnung - sind diese berechtigt?

Grundsätzlich sind die Kosten einer Abmahnung zu tragen, wenn diese berechtigt ist. Hier stellt sich dann die Frage, ob die Kosten der Höhe nach in Ordnung gehen, was oftmals nicht der Fall ist. Die in der Regel sehr hohen Kosten sind aus der Historie der Abmahnung zu erklären. Wie bereits oben unter Frage 2 erläutert, handelte es sich früher um eine Spezialmaterie, bei der sich Unternehmen auf Augenhöhe gegenüberstanden. Nicht selten ging und geht es bei einer Abmahnung um erhebliche geschäftliche Interessen, manchmal um den Bestand des Geschäfts oder einer Geschäftsidee. Hieraus erklären sich die hohen Gegenstandswerte, die die Gerichte - jedenfalls in Wettbewerbsrechtlichen und markenrechtlichen Angelegenheiten - nach wie vor vollkommen unreflektiert auch auf Sachverhalte anwenden, bei denen ein nebengewerblicher eBay-Händler, dessen Jahresumsatz bei weitem nicht ausreicht, um die Kosten der Abmahnung zu decken. Dabei hat der Gesetzgeber den Gerichten auch im Markenrecht sowie im Wettbewerbsrecht Instrumente an die Hand gegeben, um den Gegenstandswert einer Abmahnung auf ein angemessenes Niveau zu reduzieren. Lediglich im Urheberrecht hat sich die Gebührendeckelung bei Verbraucherabmahnungen durchgesetzt. Hier ist der Gegenstandswert einer Abmahnung auf 1.000 EUR gedeckelt, was in der Praxis, jedenfalls bei den massenweise versendeten Abmahnungen wegen Filesharing sich so durchgesetzt hat. Gleichwohl sind die Beträge aus solchen Abmahnungen nach wie vor übersetzt, da die hiermit geltend gemachten Schadensersatzansprüche in der Regel zu hoch ausfallen. Mehr Informationen zu den Kosten einer Abmahnung finden Sie auf unserer hierzu eingerichteten Themenseite.

Vorsicht - Unterlassungserklärung nicht voreilig unterschreiben!

Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht voreilig - und nicht ungeprüft. In vielen Fällen ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung gar nicht erforderlich. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung trotzdem und verstoßen hiergegen, wird eine Vertragsstrafe fällig. Dann kommt es nämlich nicht mehr darauf an, ob die Unterlassungserklärung hätte abgegeben werden müssen. Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung geschuldet, sollte dies immer in modifizierte Form erfolgen!

Lassen Sie sich von uns beraten - die Erstberatung ist bei uns immer kostenfrei und erfolgt immer durch einen Anwalt.

14. Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Sofern auch Sie sich mit einer Abmahnung konfrontiert sehen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir beraten und vertreten seit Jahren Mandanten aus ganz Deutschland in diesen Angelegenheiten.

Nutzen hierfür unseren Abmahnungs-Gratis-Check. Lassen Sie uns Ihre Abmahnung per PDF oder als Foto-Dateien zukommen lassen. Wir schauen uns die Abmahnung an und rufen Sie zurück - kostenfrei und unverbindlich.

Die Erstberatung erfolgt immer durch einen Anwalt.

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Abmahnung im Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrecht

Wir kennen die Abmahner und wissen, wo wir ansetzen müssen, um Ihre Rechte zu wahren. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit! Sofern Sie bereits gerichtlich in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen auch insoweit gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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Das sagen unsere Mandanten über uns

Datum: 15.08.2019

Die Waldorf Frommer-Abmahnung war natürlich ein Schock!! Das kostenlose Erstgespräch hat mich dann sehr beruhigt. Super Beratung, alle Fragen verständlich geklärt. Vielen Dank!

Datum: 16.09.2019

Große Hilfe, sehr freundlich und kompetent! Nach kostenfreiem Telefonat kann man sich entscheiden. Klare Empfehlung von mir!

Datum: 04.10.2019

Was könnte man besser machen? Sich nicht abmahnen lassen! Anwalt ist jedenfalls top, danke für die Hilfe

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Seit neuestem kommt es zu vermehrten TikTok Abmahnungen des Songs Wonderful Dreams von Melanie Thornton der bekannten Abmahnkanzlei IPPC Law. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, urheberrechtswidrig Musik von TikTok genutzt zu haben. Wir erklären Ihnen, was es hiermit auf sich hat und wie sie sich am besten im Falle einer TikTok Abmahnung zu verhalten haben.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt (Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 27/22).