Das wichtigste nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Sie haben eine Filesharing Abmahnung erhalten? Wir kämpfen für Ihr Recht – und Ihren Geldbeutel. Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und hat schon mehrere tausend Abmahnungen wegen Filesharing verteidigt.
Das wichtigste nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
Filme, Musik oder Computerspiele über eine Tauschbörse runterzuladen ist illegal. Mit einer solchen Abmahnung werden zumeist Beträge von ca. 1.000 EUR sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Nicht immer haftet der abgemahnte Anschlussinhaber.
Unterschreiben Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Zahlen Sie nicht vorschnell. Rufen Sie nicht beim gegnerischen Anwalt an - geben Sie keine Informationen preis. Erst informieren, dann handeln!
Wundern Sie sich nicht, wenn Sie das Meiste, was in der Abmahnung steht, nicht verstehen. Das ist beabsichtigt. Verbraucher-Abmahnungen sind das Geschäft mit Druck und Angst - vorrangiges Ziel der Abmahner: Sie sollen zahlen. Vorrangiges Ziel von SOS Recht: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger. Übersenden Sie uns Ihre Abmahnung, profitieren von unseren Erfahrungswerten und begeben Sie sich auf Augenhöhe mit den Abmahnern.
Nehmen Sie gerne unseren kostenlosen Service in Anspruch. Übersenden Sie uns Ihre Abmahnung. Wir rufen Sie unmittelbar danach zurück und reden mit Ihnen über Ihren Fall. Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten - wir haben bereits mehr als 10.000 Abmahnungen dieser Art verteidigt.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Ein Geben und Nehmen - das ist der Gedanke hinter Filesharing. Über Tauschbörsenprogramme wie The Pirate Bay, BitLord, eMule oder BitTorrent hat jeder Teilnehmer die Möglichkeit, Dateien auf seinem Rechner freizugeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung einer Filesharing-Software und die Teilnahme am entsprechenden Netzwerk an sich ist legal. Die Idee hinter Filesharing ist es, die Download-Geschwindigkeit unter den Nutzern aufzuteilen. Dies ist nur möglich, wenn Nutzer, die bereits einen Teil heruntergeladen haben, wiederum anderen Nutzern diese Teile zur Verfügung stellen.
Zu einer Abmahnung wegen Filesharings kommt es, wenn über die Tauschbörse urheberrechtlich geschützte Dateien wie Computerprogramme, Computerspiele oder Filme- und Musikdateien getauscht werden. Prinzip jeder Tauschbörse ist es, dass die heruntergeladenen Dateien für andere Nutzer des Tauschbörsennetzwerkes gleichzeitig zum Hochladen bereitgestellt werden. Und hier liegt der Hase im Pfeffer: Was vielen Betroffenen gar nicht klar ist, dass es nicht der Download der Dateien ist, der Ihnen vorgeworfen wird, sondern der gleichzeitige Upload der Dateien. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um Dateien handelt, die zuvor schon auf dem eigenen Rechner vorhanden waren oder ob die Dateien gerade im Tauschvorgang heruntergeladen worden sind. Urheberrechtlich ist in dem Upload eine urheberrechtliche Verwertungshandlung zu sehen, nämlich die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, die ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers nicht zulässig ist.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Herunterladen der Dateien in urheberrechtlicher Hinsicht rechtswidrig sein kann, wenn für den Nutzer erkennbar war, dass es sich um eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt, was z. B. dann der Fall sein wird, wenn es um eine Film- oder Musikdatei geht, die noch nicht offiziell erschienen ist.
Nichts unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.
Nichts zahlen
Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.
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Oftmals interessiert es die Betroffenen einer Abmahnung wegen Filesharing weniger, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung geschuldet ist, sondern ob und gegebenenfalls wie viel sie an die Rechteinhaber zahlen müssen. Hierzu in der nächsten Frage mehr. Die Frage nach der Unterlassungserklärung erscheint den Betroffenen vor dem Hintergrund der mit der Abmahnung geforderten Beträge oftmals sekundär. Trotzdem sollte gerade bei diesem Punkt kühler Kopf bewahrt werden, denn eine unterschriebene Unterlassungserklärung kann auch dann noch unangenehme Folgen haben, wenn die Zahlungsansprüche längst erfüllt und vergessen sind. Deshalb ist es auch in den Fällen, in denen die Unterlassungserklärung vermeintlich oder tatsächlich geschuldet ist, ratsam Rechtsrat einzuholen und sich gegebenenfalls eine modifizierte oder auch gar keine Unterlassungserklärung abzugeben.
Jedenfalls dann, wenn der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat, bestehen die Ansprüche. In diesem Fall wird die Unterlassungserklärung zur Vermeidung eines Rechtsstreits abzugeben sein. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte jedoch nicht leichtfertig und ohne anwaltliche Prüfung unterschrieben werden. Wir raten in diesen Fällen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
In diesen Fällen besteht der Unterlassungsanspruch in der Regel nicht. Die sogenannte Störerhaftung beim Filesharing ist mit dem Inkrafttreten der Änderungen im Telemediengesetz quasi abgeschafft. Dies hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich auch bestätigt. Zwar besteht nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharings die Möglichkeit eine Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung abzugeben. Hiermit ist also quasi kein Schuldeingeständnis oder kein Eingeständnis verbunden, irgendwelche Zahlungen zu übernehmen. Aber: Eine Unterlassungserklärung ist eine Vertrag, der auf Lebenszeit geschlossen wird und für den Anschlussinhaber ausschließlich rechtliche Belastungen enthält. Wir raten daher in diesen Fällen regelmäßig davon ab, einen solchen Unterlassungsvertrag zu unterschreiben, zudem wir die Erfahrung gemacht haben, dass die Rechteinhaber bei Filesharing-Abmahnungen die Unterlassungsansprüche regelmäßig nicht gerichtlich durchsetzen, da hiermit auch für sie ein nicht unerhebliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Anders sieht es da schon bei den Zahlungsansprüchen aus. Diese werden regelmäßig eingeklagt, wenn der Anschlussinhaber nicht auf die Abmahnung reagiert.
Unterschreiben Sie nichts ungeprüft! Eine Unterlassungserklärung ist nichts anderes als ein Vertrag, der für den Abgemahnten ausschließlich Verpflichtungen mit sich bringt. Halten Sie diese möglichst gering. Klauseln zu Kostentragungs- sowie Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtungen gehören nicht hierher. In den allermeisten Fällen ist es daher ratsam eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
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Mit der Abmahnung wegen Filesharings werden drei Kostenpositionen verlangt: Schadensersatz, Anwaltskosten und die durch die Ermittlung des Anschlussinhabers entstandenen Kosten. In der Regel werden mit einer Abmahnung wegen einer Filesharing um die 1.000 EUR geltend gemacht.
Die Anwaltskosten bei einer Abmahnung wegen Filesharing sind gedeckelt. Das bedeutet, dass die Abmahnanwälte nur einen bestimmten Betrag verlangen dürfen. So darf der abmahnende Anwalt für den Unterlassungsanspruch lediglich Gebührendes einem Gegenstandswert von 1.000 Euro in Rechnung stellen. Hierzu addieren die Anwälte die Schadensersatzposition. Diese belaufen sich regelmäßig auf mehrere hundert Euro. In der Folge berechnen sich die Gebühren in den meisten Filesharing-Abmahnungen aus einem Gegenstandswert zwischen 1.500 und 2.000. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) belaufen sich die Anwaltskosten in diesen Fällen dann auf 229,55 Euro brutto.
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Voraussetzung für die Deckelung ist, dass der Abgemahnte nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Dies dürfte den Regelfall der Abmahnungen wegen Filesharings erfassen. Damit tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, mit der beiden Seiten, nämlich sowohl den Abgemahnten aber auch den Rechteinhabern gedient ist: Die Verbraucher können, was die Anwaltskosten angeht, im gesetzlichen Regelfall nicht mehr mit überzogenen Forderungen konfrontiert werden. Die Rechteinhaber müssen sich nicht mehr der Kritik stellen, ihre mit der Rechtsdurchsetzung beauftragten Rechtsanwälte nutzten die massenhaft ausgesprochenen Abmahnungen in erster Linie zur Steigerung ihrer eigenen Umsätze.
Die Höhe der Schadensersatzansprüche bei Filesharing-Abmahnungen werden über die Grundsätze der Lizenzanalogie geltend gemacht. Dieser Berechnungsmethode liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Rechteinhaber keinen konkreten Schaden nachweisen muss. Der Berechnung des Schadensersatzes ist vielmehr fiktiv - man stellt sich also vor, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten Sie einen Vertrag über die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Materials, also des Films, des Musikstücks oder des Computerspiels vereinbart. Und hier gehen die Vorstellungen dann weit auseinander. Während der abgemahnte Anschlussinhaber aus seiner Sicht natürlich nie mehr für den Film zahlen würde, also er dies an der Kinokasse oder bei einem Streamingportal tun würde, verlangen die Rechteinhaber in der Regel mehrere hundert Euro für den Download.
Die Unterlassungsansprüche sowie die Aufwendungsersatzansprüche (Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes) verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt am 31.12. des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie also die Filesharing-Abmahnung im Jahr 2019 erhalten, verjähren die Unterlassung- und Aufwendungsersatzansprüche mit Ablauf des 31.12.2022.
Es war lange umstritten, in welcher Frist die Schadensersatzansprüche verjähren. Wir haben selbst ein Urteil des Amtsgericht Potsdam erstritten, mit denen sich Gericht auf eine dreijährige Verjährung festgelegt hat. Auch das Amtsgericht Frankfurt am Main vertrat diese Auffassung.
Der BGH hat im Jahre 2016 jedoch entscheiden, dass Schadensersatzansprüche wegen Filesharing nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sind und daher erst nach 10 Jahren verjähren. Schadensersatzansprüche, die im Jahr 2014 entstanden sind, verjähren also erst mit Ablauf des 31.12.2024.
Wir verzeichnen in den letzten Wochen (Stand 19.06.2019) vermehrt Anfragen wegen einer Klage oder einem Mahnbescheid von Frommer Legal. Neben Fällen, in denen die Abmahnung etwa 1,5 bis 2 Jahre zurückliegt sind insbesondere auch sogenannte Altfälle betroffen. Dies sind Fälle in denen die Abmahnungen in den Jahren 2010 folgende versendet wurden. Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 2016 entschieden hat, dass Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzung erst in 10 Jahren verjähren. Bis dahin war davon auszugehen, dass diese Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahre unterliegen. Nun hat Frommer Legal offensichtlich damit begonnen, diese Altfälle "aus dem Keller" zu holen und gerichtlich geltend zu machen. Oftmals können sich die Betroffenen kaum mehr an die Vorgänge erinnern. In der Regel werden pauschal 1.000 Euro Schadensersatz geltend gemacht. Wir haben zu dem Thema Frommer Legal Klage eine eigene FAQ-Seite eingerichtet, in der die wichtigsten Fragen behandelt werden.
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In den Fällen, in denen nicht der Anschlussinhaber, sondern Dritte die Rechtsverletzung begangen haben, hing es bisher maßgeblich davon ab, wer Urheberrechtsverletzung begangen hatte. Es waren im Wesentlichen die nachfolgend dargestellten drei Fallkonstellationen denkbar, nach denen sich die Verantwortlichkeit für das Filesharing richtete.
Wie weit die Prüf- und Überwachungspflichten hinsichtlich derjenigen Personen auszuweiten ist, die mit Kenntnis des Anschlussinhabers dessen Anschluss nutzen, um im Internet zu surfen, war in den letzten Jahren eine der spannenden Fragen rund um das Thema Filesharing und wurde von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt. Mit Urteil vom 15.11.2012 hat der BGH entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind zuvor über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Das OLG Köln hatte in der Vorinstanz noch entschieden, dass die Eltern nach § 832 Abs. 1 BGB (Verletzung der Aufsichtspflicht) für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden hafteten (OLG Köln – Urteil vom 23. März 2012 – 6 U 67/11). Der Bundesgerichtshof sah dies anders und hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und wies die Klage der Rechteinhaber wegen illegalen Filesharings ab. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern nach richtiger Auffassung des BGH erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus). Diese Grundsätze hat der BGH nunmehr in einem weiteren Verfahren bestätigt (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12).
Wird der Internetanschluss auch volljährigen Familienmitgliedern überlassen, so sind diese grundsätzlich selbst verantwortlich für ihre Handlungen. Im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen sollen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen dem Anschlussinhaber gerade keine Belehrungs- und Überwachungspflichten auferlegt werden. Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt jedoch nur dann, wenn dieser keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass das Familienmitglied den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht (BGH, Urteil vom 8.1.2014 – I ZR 169/12 –Bearshare). Erst wenn ein konkreter Anlass zu Befürchtungen besteht, dass der Familienangehörige Rechtsverletzungen über den Internetanschluss begeht, hat er die zur Verhinderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Für den Fall, dass Arbeitnehmer bzw. Beauftragte des Anschlussinhabers die Rechtsverletzung begangen haben, hat das Landgericht München eine Haftung des Arbeitgebers verneint, da aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet werden könne (LG München 4.10.2007 – 7 O 2827/07).
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Urteil vom 18.08.2010 (Az.: 2-06 S 19/09) die Haftung des Hotelbetreibers verneint. Auch das Amtsgericht Hamburg folgte dieser Linie mit Urteil vom 10.06.2014 (Az. 25b C 431/13) und begründete seine Entscheidung damit, dass Hotelbetreiber als Provider in den Genuss einer Haftungs-Privilegierung nach § 8 Abs. 1 TMG kommen würden.
Zu der Frage der Haftung für unberechtigte Zugriffe eines Dritten über privat betriebenes W-LAN-Netzwerk hat der BGH einem am 12.05.2010 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: I ZR 121/08) Stellung genommen. Mit Spannung war hier erwartet worden, wie weit der BGH die Prüf- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers beim privaten Betrieb eines W-LAN ziehen würde. Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen muss der Anschlussinhaber sein W-LAN-Netzwerk mit der zum Zeitpunkt der Anschaffung des Routers aktuellen Verschlüsselung kodieren und die Verschlüsselung mit einem selbstgewählten, ausreichend langen alphanumerischen Code sichern. Ist dies der Fall, haftet der Anschlussinhaber nicht. Fehlt das Passwort oder wird noch das verwendet, welches der Hersteller des Routers vorkonfiguriert hat, haftete der Anschlussinhaber zumindest auf Unterlassung. 2016 hat der BGH jedoch klargestellt, dass die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts nur dann einer Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt. Sofern im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, verletzt der W-LAN-Betreiber dagegen keine Prüfpflichten.
Hat der Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen, bestehen die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach. Es empfiehlt sich in diesen Fällen, innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist eine – möglicherweise modifizierte –Unterlassungserklärung abzugeben. Die Zahlungsansprüche lassen sich regelmäßig im Verhandlungswege reduzieren. Was Sie nicht tun sollten: Nicht reagieren. Sie können sich relativ sicher sein, dass die Abmahnkanzleien in diesem Fall gerichtliche Schritte einleiten werden, um die Ansprüche auf diesem Wege durchzusetzen. Zwar wird dies regelmäßig nicht unmittelbar dann geschehen, nachdem Sie die Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben. Oftmals vergehen sogar Jahre - aber irgendwann kommt dann doch der gelbe Briefumschlag mit dem Mahnbescheid oder der Klage. Hier erfahren Sie mehr zu einem gerichtlichen Verfahren nach einer Abmahnung wegen Filesharings.
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Nachdem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls in familiären Konstellationen (siehe hierzu oben die Frage „Haften Eltern für Ihre Kinder“ und „Haften ich für erwachsene Familienangehörige“) nun im Wesentlichen geklärt ist, unter welchen Gesichtspunkten der abgemahnte Anschlussinhaber haftet, rückt die Frage in den Vordergrund, wer was beweisen muss. Es wäre für den Anschlussinhaber ja nun ein Einfaches, nach Erhalt der Abmahnung einfach zu behaupten, es hätten außer ihm die Freundin, Lebensgefährt(e)in, Kinder etc. Zugang zu dem Anschluss und unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH die Ansprüche zurückzuweisen.
In der BearShare Entscheidung (s. o. unter der Frage: „Hafte ich für erwachsene Familienangehörige?“) hat der BGH hierzu wie folgt ausgeführt:
„Im Streitfall spricht keine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Beklagten. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 – Sommer unseres Lebens) oder – wie hier – bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. – Morpheus).
Den Beklagten trifft als Inhaber des Internetanschlusses allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 12 – Sommer unseres Lebens); dieser hat er jedoch entsprochen.
Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei trifft in der Regel eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Prozessgegner nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 – I ZR 140/10, GRUR 2012, 602 Rn. 23 = WRP 2012, 721 – Vorschaubilder II, mwN). Diese Voraussetzung ist im Verhältnis zwischen den primär darlegungsbelasteten Klägerinnen und dem Beklagten als Anschlussinhaber im Blick auf die Nutzung seines Internetanschlusses erfüllt.
Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; Beschluss vom 4. November 2013 – 22 W 60/13, juris Rn. 7; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2013, 246; LG Köln, ZUM 2013, 67, 68; LG München I, MMR 2013, 396). In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. zur Recherchepflicht beim Verlust oder einer Beschädigung von Transportgut BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TranspR 2013, 437 Rn. 31; insoweit aA OLG Hamm, MMR 2012, 40 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2012, 329, 330; LG München I, MMR 2013, 396).
Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass er vorgetragen hat, der in seinem Haushalt lebende 20-jährige Sohn seiner Ehefrau habe die Dateien von dem in seinem Zimmer stehenden Computer zum Herunterladen bereitgehalten.
Unter diesen Umständen ist es wieder Sache der Klägerinnen als Anspruchsteller, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 35 – Morpheus).
Das bedeutet, dass der abmahnende Rechteinhaber nach wie vor die Darlegungs- und Beweislast dafür hat, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Das sich aber die rechtsverletzende Handlung (potentiell) in der Sphäre des Anschlussinhabers abspielt und der Rechteinhaber somit den Vollbeweis niemals erbringen kann, weil er natürlich nicht weiß, wer tatsächlich Zugriff auf den Anschluss hat bzw. hatte, hilft ihm die Rechtsprechung insofern weiter, dass zu Lasten des Anschlussinhabers vermutet wird, dass er selbst seinen Anschluss nutzt und damit auch als Täter in Betracht kommt.
Diese Vermutung kann er dadurch entkräften, indem er einen atypischen Geschehensablauf vorträgt. In dem obigen Verfahren hatte der Anschlussinhaber vorgetragen, dass außer ihm selbst weitere Personen den Anschluss nutzen. Das reichte dem BGH aus, um einen atypischen Geschehensablauf anzunehmen, denn danach ist nicht auszuschließen, dass auch die Mitnutzer als Täter in Betracht kommen.
Damit ist der Fall jedoch nicht zu Ende. Denn nun trifft den Beklagten noch die so genannte sekundäre Darlegungslast – und hier liegt der Hase im Pfeffer. Was genau der Anschlussinhaber nämlich im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen hat, ist derzeit noch nicht ganz klar. Der BGH führt insofern aus
Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.
Wie weit aber diese Nachforschungspflichten gehen, ist nun in der unterinstanzlichen Rechtsprechung umstritten. Es gibt Richter, die das Urteil so lesen, dass der Anschlussinhaber die Mitnutzer als Zeugen für den Umstand ihrer Mitnutzerschaft zu benennen haben. Im Rahmen der Beweisaufnahme werden diese dann auch regelmäßig dazu befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen haben. Allein um sich nicht selbst zu belasten, wird diese Frage von dem jeweiligen Mitnutzer regelmäßig verneint. Da die Mitnutzer dann als Täter ausscheiden, richten sich die Augen nun wieder auf den Anschlussinhaber, der nach dem Ausschlussprinzip ja nun der Täter sein muss.
Dieses Vorgehen halten wir mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen zur Beweislastverteilung nicht für vereinbar. den im den Urteil heißt es ja auch:
„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.“
Es gibt insofern auch Gerichte, die es ausreichen lassen, wenn der Anschlussinhaber die Mitnutzer, die zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den Anschluss hatten, benennt. Das Amtsgericht Charlottenburg führt insofern beispielsweise in einem Urteil vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 213 C 78-14) aus:
„Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte entsprochen. Der Beklagte hat dargelegt, dass und welchen weiteren Personen er die Möglichkeit eingeräumt hat, den Internetanschluss zu benutzen. Mehr kann von dem Beklagten nicht verlangt werden. Denn die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast, noch hat der Anschlussinhaber dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen. Ausreichend ist zunächst die Darlegung, dass andere Person den Anschluss genutzt haben. Zu Nachforschungen ist der Beklagte nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet. Dieser Pflicht ist der Beklagte im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen. Der Kläger hat mitgeteilt, dass seine Mutter meines Computer Kenntnisse als Täterin ausscheidet. Zu dem ehemaligen Ehemann der Mutter besteht kein Kontakt mehr, so dass weitere Nachforschungen und zumutbar sein.“
Wenn in Ihren Fall der Sachverhalt so liegt, dass Sie sich selbst keine urheberrechtlich geschützten Dateien auf eine Tauschbörse eingestellt haben, aber nicht ausschließen können, dass Ihre Kinder, Ihr Partner, Ihr Mitbewohner oder sonst ein Dritter für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist eine Rechtsverteidigung oftmals sinnvoll. In diesen Drittbeteiligungsfällen entscheiden die Gerichte immer öfter zu Gunsten der Anschlussinhaber.
1. Sie übermitteln uns die Filesharing-Abmahnung über das Formular nebenan.
2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.
3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.