Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten, die im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht, eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.
Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Einstweilige Verfügung - auf die richtige Reaktion kommt es an!
Oftmals ist den Betroffenen die Bedeutung einer einstweiligen Verfügung nicht bekannt, ganz zu schwiegen davon, wie man hierauf richtig reagiert. Gar kein oder eine falsches Agieren kann jedoch zu nicht unerheblichen weiteren Kosten führen. Zum einen besteht die Gefahr, dass ein Ordnungsmittelverfahren eingeleitet wird. Zum anderen können durch die Aufforderung der Gegenseite ein Abschlussschreiben abzugeben, weitere nicht unerhebliche Rechtsanwaltsgebühren entstehen.
Daher kommt es auf die richtige Verteidigung an.
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren Mandanten, die nach Erhalt einer Abmahnung eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte aus mittlerweile über 500 Fällen. Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur Ihre rechtlichen, sondern auch Ihre wirtschaftlichen Interessen stets im Blick.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine einstweilige Verfügung?
- Einstweilige Verfügung - die Voraussetzungen
- Einstweilige Verfügung: Die Reaktionsmöglichkeiten
- Die Schutzschrift - proaktive Verteidigung gegen drohende einstweilige Verfügung
- Einstweilige Verfügung - richtige Reaktion auf die Abmahnung ist entscheidend
- Die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung
- Bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung drohen Ordnungsgelder
- Werden Sie aktiv - mit der richtigen Strategie zum Erfolg!
- Soforthilfe bei einstweiliger Verfügung
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
- 24h erreichbar
- bundesweit
- kostenfreie Einschätzung
Was ist eine einstweilige Verfügung?
Die einstweilige Verfügung ist eine in einem Eilverfahren ergangene gerichtliche Entscheidung. In der Regel ist der einstweiligen Verfügung einer Abmahnung vorausgegangen. Gibt der Abgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab, hat der Abmahner die Möglichkeit, die Unterlassungsansprüche statt in einem langwierigen und kostspieligen Klageverfahren in einem gerichtlichen Eilverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
Entscheidung ergeht binnen weniger Tage
Mit der einstweiligen Verfügung werden die Unterlassungsansprüche des Antragstellers gesichert. Sofern das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für begründet hält, ergeht die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und ohne, dass der Abgemahnte zuvor angehört wird. In der Regel vergehen von der Antragstellung bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung nur wenige Tage. Mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung muss sich der Abgemahnte (Antragsgegner) an die Unterlassungsverfügung halten – anderenfalls drohen Ordnungsgelder.
Schutzschrift als proaktive Verteidigungsmöglichkeit
Sofern man der Auffassung ist, die Abmahnung ist unberechtigt, besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift im Schutzschriftenregister zu hinterlegen und hiermit die Gründe darzulegen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen. Sofern das Gericht die Schutzschrift für begründet hält, wird es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entweder zurückweisen oder jedenfalls eine mündliche Verhandlung ansetzen, bevor es eine Entscheidung in der Sache trifft.
Einstweilige Verfügung - nur eine vorläufige Regelung
Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung. Sofern der Antragsgegner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung keine Abschluss Erklärung abgibt, mit der er erklärt, dass er die Regelung als endgültig akzeptieren will, ist der Antragsteller gezwungen, die einstweilige Verfügung im Hauptsacheverfahren nochmals durchzusetzen, um eine endgültige Regelung und damit einen Abschluss der Angelegenheit zu erreichen.
Einstweilige Verfügung - die Voraussetzungen
Eine einstweilige Verfügung wird unter folgenden Voraussetzungen erlassen:
- Verfügungsanspruch: Der Antragsteller muss einen Anspruch gegen den Antragsgegner (Abgemahnten) haben, dessen Sicherung er begehrt. Bei einer vorausgegangen Abmahnung ist dies der Unterlassungsanspruch.
- Verfügungsgrund: Ein Verfügungsgrund besteht, wenn ohne die Verfügung die Durchsetzung des Anspruchs gefährdet wäre oder die Verfügung zur Erhaltung des Rechtsfriedens notwendig erscheint. Der Verfügungsgrund ist der Anlass, aus dem die Verfügung begehrt wird.
- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: Der Antrag muss entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erklärt werden.
Verfügungsanspruch
Der Verfügungsanspruch bezeichnet den Rechtsanspruch, der gegenüber dem Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden soll. Nicht jeder Rechtsanspruch ist im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzbar. So können Geldforderungen beispielsweise nur im Klageweg durchgesetzt werden. Im einstweiligen Verfügungsverfahren geht es vor allem um folgende Ansprüche:
- Unterlassungsanspruch
- Beseitigungsanspruch
- presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch.
Das angerufene Gericht prüft das Vorliegen der Voraussetzung des Rechtsanspruchs lediglich summarisch. Der Sachverhalt muss vom Antragsteller nur glaubhaft gemacht werden. Anders als im "normalen" Klageverfahren muss der Antragsteller keinen Beweis führen; vielmehr reicht es aus, wenn er seinen Sachvortrag mittels eidesstattlicher Versicherungen und Urkunden glaubhaft macht. Das Gericht muss lediglich davon überzeugt sein, dass der Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Vortrages fehlen. In der Praxis kommt es daher nicht selten vor, dass das selbe Gericht in einem späteren Hauptsacheverfahren auf Grund einer anderen Tatsachenfeststellung anders entscheidet als zuvor im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Verfügungsgrund
Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn die Sache eilbedürftig ist. Dass ist dann der Fall, wenn zu befürchten steht, dass eine Rechtsverletzung unmittelbar bevorsteht oder eine bereits eingetretene Rechtsverletzung sich wiederholt. Die Eilbedürftigkeit wird im Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) sowie im Markenrecht (§ 140 MarkenG) vermutet. In den übrigen Rechtsgebieten, in denen klassischerweise Rechtsansprüche über ein einstweilige Verfügung durchgesetzt werden (Urheberrecht, Presserecht) muss sie explizit festgestellt werden. Hieran werden allerdings in der Praxis keine all zu hohen Anforderungen gestellt.
Fristen beachten
Achtung: Die Fristen ergeben sich nicht aus der einstweiligen Verfügung selbst. Innerhalb von zwei Wochen sollte man der Gegenseite mitteilen, ob man Rechtsmittel einlegen will oder beabsichtigt, eine Abschlusserklärung abzugeben. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird der Gegenanwalt Sie kostenpflichtig auffordern, eine Abschlusserklärung abzugeben.
Kosten reduzieren
Wenn Sie eine einstweilige Verfügung erhalten haben, ist wichtig die richtige Strategie zu wählen. Selbst wenn die Verteidigung in der Sache selbst aussichtslos erscheint, können mit dem richtigen Vorgehen nicht unerheblich Kosten eingespart werden.
Gratis Ersteinschätzung
Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und rufen Sie bei uns an oder übermitteln Sie uns kostenfrei die einstweilige Verfügung. Wir werden Ihre Frage individuell beantworten und geben Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls.
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Einstweilige Verfügung: Die Reaktionsmöglichkeiten
Wie man am besten auf die einstweilige Verfügung reagiert, hängt natürlich von den Umständen ab: Bei einer inhaltlich berechtigten einstweiligen Verfügung ist es sinnvoll, die Auseinandersetzung schnell und kostengünstig zu beenden. Ist die einstweiligen Verfügung jedoch zu Unrecht ergangen oder ist es aus strategischen Gründen sinnvoll, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen, bietet sich an, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen. Nachfolgend stellen wir die möglichen Verteidigungsvarianten gegen eine einstweilige Verfügung vor:
1. Möglichkeit: Beendigung des Verfahrens durch außergerichtliche Abschlusserklärung
Will man die einstweilige Verfügung akzeptieren, weil diese inhaltlich berechtigt ist, reicht es nicht aus, passiv zu bleiben. Vielmehr muss man von sich aus tätig werden und dem Antragsteller bzw., dessen Rechtsanwalt mitteilen, dass man die Regelung der einstweiligen Verfügung als endgültig akzeptiert und darauf verzichtet, Rechtsmittel einzulegen. Dies geschieht durch eine sogenannte Abschlusserklärung.
Achtung: Bei Fristversäumnis Kostenrisiko
Eine Reaktion muss binnen zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgen. Wartet mit der Abgabe der Abschlusserklärung zu lange, riskiert man, dass der gegnerische Rechtsanwalt einen kostenpflichtig zur Abgabe der Abschlusserklärung auffordert. Darüber hinaus wird im Falle der Nichtabgabe der Abschlusserklärung die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Hauptsacheverfahren angedroht, um eine endgültige Regelung über den Unterlassungsanspruch zu erreichen. Die Kosten der anwaltlichen Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung hat der Antragsgegner zu tragen, sofern die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde. Diese Kosten kann sich der Antragsgegner ersparen, sofern er – ohne Aufforderung durch den gegnerischen Rechtsanwalt – selbstständig eine Abschlusserklärung abgibt.
Im Falle einer berechtigten einstweiligen Verfügung ist die selbstständige Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung daher die kostengünstigste Reaktionsmöglichkeit.
2. Möglichkeit: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung
Will man sich gegen die einstweilige Verfügung zur Wehr setzen, ist das richtige Rechtsmittel der Widerspruch. Für die Einlegung des Widerspruchs gibt es keine Fristen - der Widerspruch kann theoretisch also noch Monate nach Erlass der einstweiligen Verfügung eingelegt werden. Wartet man mit der Einlegung jedoch zu lange, riskiert man unter Umständen eine Zurückweisung des Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung.
In einem Verfahren vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang - der Widerspruch muss hier also durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden,
Nach Einlegung des Widerspruchs wird das Gericht unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen. Mit der Widerspruchsschrift sowie in der mündlichen Verhandlung hat man die Gelegenheit, den Sachverhalt aus der eigenen Perspektive darzustellen und eigene rechtliche Argumente vorzutragen. Ist das Gericht danach der Auffassung, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, wird diese aufgehoben - anderenfalls durch Urteil bestätigt.
Wichtig: Die Wirkung der einstweiligen Verfügung fällt mit Einlegung des Widerspruchs nicht weg. Auch nach Einlegung des Widerspruchs muss man sich also an die einstweilige Verfügung halten - andernfalls riskiert man Ordnungsgelder. Erst mit Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder mit der sehr seltenen Einstellung der Zwangsvollstreckung entfällt das Ver- oder Gebot aus der einstweiligen Verfügung.
Nichts machen ist das Schlimmste was man machen kann
Das Wichtigste vorab: Auf eine einstweilige Verfügung muss immer reagiert werden - auch und gerade dann, wenn man die einstweilige Verfügung akzeptieren, also nicht hiergegenvorgehen will. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Gegenanwalt eine Aufforderung zur Abgabe des Abschlussschreibens versendet - mehr oder weniger ein Formschreiben, dass aber Kosten in der Höhe der ursprünglichen Abmahnung auslösen kann. Diese Kosten sind leicht vermeidbar, wenn man der Gegenseite innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der einstweiligen Verfügung von sich aus mitteilt, ob man Rechtsmittel einlegen oder aber die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptieren will.
3. Möglichkeit: Verteidigung light: Der Kostenwiderspruch
Will man die einstweilige Verfügung inhaltlich akzeptieren, ist aber nicht mit der damit einhergehenden Kostentragungspflicht einverstanden, bietet es sich an, einen auf die Kostentragungsverpflichtung isoliert gerichteten Widerspruch einzulegen, den sogenannten Kostenwiderspruch. Das Gericht entscheidet in diesem Fall durch Urteil über die Kosten des Verfügungsverfahrens. Für den anwaltlichen Kostenwiderspruch entsteht lediglich eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Wert der Kosten,
In diesen Fällen bietet sich der Kostenwiderspruch an:
- Kosten/Streitwert des Verfügungsverfahrens zu hoch angesetzt
- keine Abmahnung vor Antragstellung
- Keine Eilbedürftigkeit mehr
4. Möglichkeit: Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage
Ein Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage ist dann sinnvoll, wenn der Antragsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nur durch eine eigene „eidesstattliche Versicherung“ glaubhaft gemacht hat und ihm weitere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Im Hauptsacheverfahren ist ein Beweis durch eine eidesstattliche Versicherung einer Partei nicht möglich - er würde hier also beweisfällig bleiben und unterliegen. Bestehen dagegen sowohl im einstweiligen Verfügungsverfahren als auch im Hauptsachverfahren dieselben Erfolgsaussichten ist der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung in der Regel die sinnvollere Alternative.
Die Schutzschrift - proaktive Verteidigung gegen drohende einstweilige Verfügung
Die sogenannte Schutzschrift ist ein Schriftsatz, der verhindern soll, dass die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Abgemahnten (Antragsgegners) ergeht. Zwar kommt es auch vor, dass die Gerichte vor Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne Schutzschrift mündlich verhandeln und sich die Argumente des Antragsgegners anhören. Tatsächlich ergeht die einstweilige Verfügung in der Praxis aber regelmäßig allein auf Grundlage des Vortrags des Antragstellers.
Die Schutzschrift - Sinn und Zweck
Sinn und Zweck der Schutzschrift besteht daher darin, den Erlass einer einstweiligen Verfügung ganz oder zumindest ohne mündliche Verhandlung zu verhindern. Die Schutzschrift ist also ein vorbeugendes prozessuales Verteidigungsmittel. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs sowie wegen § 937 Abs. 2 ZPO, wonach nur in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege entschieden werden soll, muss das Gericht die Schutzschrift beachten. Eine Zurückweisung des schlüssig vorgetragenen und hinreichend glaubhaft gemachten Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund einer Schutzschrift ist dagegen nicht zulässig. Es geht also im Wesentlichen darum, das Verfahren in die mündliche Verhandlung zu retten, in der gegebenenfalls weiterer Sachvortrag möglich ist. Nicht selten wird in der Praxis in der mündlichen Verhandlung auch eine Einigung zwischen den Parteien erzielt.
Einreichung der Schutzschrift
Die Schutzschrift wird beim Zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt, das beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main angesiedelt ist. Bevor das vom Antragsteller angerufen Gericht eine einstweilige Verfügung erlässt, muss die zur Entscheidung berufene Kammer prüfen, ob dort in dieser Sache eine Schutzschrift hinterlegt ist. In unserer Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren haben wir der Schutzschrift einen eigenen Beitrag gewidmet, der hier abgerufen werden kann.
Einstweilige Verfügung - richtige Reaktion auf die Abmahnung ist entscheidend
Nicht immer ist das Hinterlegen einer Schutzschrift erforderlich. Je nach Sachlage kann es auch sinnvoll sein, auf die der einstweiligen Verfügung vorhergehenden Abmahnung zu antworten inhaltlich ausführlich zu erwidern und in der Erwiderung darauf hinzuweisen, dass man davon ausgehe, dass diese Erwiderung einem etwaigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beigefügt werde. Wird die Erwiderung vom Antragsteller nicht der Antragsschrift beigefügt und damit dem Gericht quasi unterschlagen, bestehen gute Chancen, dass der Antrag bereits als rechtsmissbräuchlich sowie als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 ZPO) beurteilt wird und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits hieran scheitert.
Antragsgegner muss vor Erlass der einstweiligen Verfügung angehört werden
Dieses Vorgehen war früher deshalb riskant, weil der Empfänger der Abmahnung damit rechnen musste, dass die das Gericht die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung erlässt, also ohne dass ihm die Möglichkeit zu geben, auf den Antrag zu erwidern. Dieser Praxis der sogenannten Schubladenverfügungen hat das Bundesverfassungsgericht in zwei presserechtlichen Verfahren den Riegel vorgeschoben. In diesen Fällen hatten die Landgerichte Köln und Hamburg jeweils einstweilige Verfügungen erlassen, ohne die in Anspruch genommen Verlagshäuser Spiegel bzw. Correctiv vorher anzuhören. Im letzteren Fall hatte der Antragsteller Correctiv noch nicht einmal abgemahnt. Das Bundesverfassungsgericht sah durch das Vorgehen der Gericht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verletzt und beurteilte die erlassenen einstweiligen Verfügungen als Verstoß gegen das Grundgesetz. Mit diesen Entscheidungen hat sich die Praxis der Gerichte dahin verändert, dass der Antragsgegner nun vorher anzuhören ist. Nur dann, wenn die Rechtsverletzung ist schwerwiegend ist und unmittelbar bevorsteht, beispielsweise einer für den Abend geplanten Ausstrahlung einer Fernsehreportage kann es geboten sein, eine einstweilige Verfügung auch ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen, weil hierfür schlicht die zeit fehlt. Im Regelfall wird der Antragsgegner nunmehr anzuhören sein.
Gleichwohl kann es in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll sein, sich mit der Schutzschrift zu verteidigen, nämlich immer dann, wenn man dem Gegner vor der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens keine wertvollen Informationen preisgeben will, weil entweder nicht sicher feststeht, ob es tatsächlich zu Verfahren kommen wird oder aber man aus prozesstaktischen Gründen die Information erst im Verfahren offenlegen will.
Die Durchsetzung der einstweiligen Verfügung
Ist die einstweilige Verfügung erlassen, stellt sich die Frage, wie der Antragsteller der Gebot oder Verbot aus der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Antragsgegner durchsetzt. Hierfür ist nämlich (zunächst) nicht das Gericht zuständig, sondern der Antragsteller selbst - und zwar in Form einer wirksamen Zustellung.
Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch wirksame Zustellung
Die einstweilige Verfügung wird nach deren Erlass nämlich nicht vom Gericht zugestellt - dies ist vielmehr die Aufgabe des Antragstellers selbst bzw. dessen Rechtsanwaltes. Dieser erhält die Zustellung vom Gericht und muss innerhalb einer Frist von einem Monat die Zustellung an den Antragsgegner bewerkstelligen.
Besuch vom Gerichtsvollzieher
Die Zustellung wird in der Regel durch einen vom Antragsteller beauftragten Gerichtsvollzieher erfolgen. Ist der Antragsgegner anwaltlich vertreten und der Anwalt hat sich für das Verfahren zustellungsbevollmächtigt erklärt, muss an den Rechtsanwalt des Antragsgegners zugestellt werden - andernfalls ist die Zustellung nicht wirksam erfolgt.
Fehler bei der Zustellung führen zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung
Kommt es bei der Zustellung zu Fehlern, weil beispielsweise die Ausfertigung der einstweiligen Verfügung nicht im Original übersendet wurde oder ein Ausfertigungsvermerk vorliegt, ist die Zustellung unwirksam. Zar kann die Zustellung wiederholt werden. Allerdings muss dies innerhalb der Monatsfrist geschehen. Da der gut beratene Antragsgegner nicht auf Fehler im Zustellungsverfahren hinweisen wird, erfährt der Antragsteller erst nach Ablauf der Vollziehungsfrist von Zustellungsfehlern, so dass eine Heilung nicht mehr in Betracht kommt. In der Folge wird die einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben - die Kosten des Verfahrens hat dann der Antragsteller zu tragen.
Chance Zustellfehler!
Zuzustellen ist eine Ausfertigung der einstweiligen Verfügung im Original oder eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung. Jedenfalls muss das zuzustellende Exemplar ein Ausfertigungsvermerk beinhalten. Wird nur eine einfache Abschrift oder beglaubigte Abschrift ohne Ausfertigungsvermerk zugestellt, liegt eine fehlerhafte Zustellung vor. Diese kann angegriffen werden mit der Folge, dass die einstweilige Verfügung kostenpflichtig aufgehoben wird.
Bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung drohen Ordnungsgelder
Das Gericht selbst überwacht nicht, ob der Abgemahnte (Unterlassungsschuldner) sich an das Verbot der einstweiligen Verfügung hält. Dies ist vielmehr Aufgabe des Antragstellers (Gläubigers) selbst. Verstößt der Unterlassungsschuldner gegen das Verbot der ihm zugestellten einstweiligen Verfügung, kann der Antragsteller bei Gericht einen Ordnungsgeldantrag stellen. In dem Ordnungsgeldverfahren wird dann geprüft ob der Unterlassungsschuldner gegen den Titel (das Gebot/Verbot aus der einstweiligen Verfügung) verstoßen hat und ob ihn hierbei ein ein Verschulden trifft. Hierbei ist der Unterlassungsschuldner anzuhören.
Das Ordnungsgeld
Nachdem die Argumente zwischen den Parteien ausgetauscht sind, entscheidet das Gericht über den Ordnungsgeldantrag. Sofern es einen schuldhaften Verstoß gegen die einstweilige Verfügung feststellt, verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld. Das Ordnungsgeld ist an die Staatskasse und wird durch das Gericht vollstreckt. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.
Die Höhe des Ordnungsgeldes - muss ich 250 000 Euro zahlen?
Hat der Unterlassungsgläubiger gemäß § 890 Abs. 2 ZPO eine Androhung der Ordnungsmittel durch das Gericht beantragt, was in der Regel im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschieht, so muss das Gericht stets ein Ordnungsgeld von 250 000 Euro androhen. Mit der Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes ist aber noch nichts zu der Höhe des bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung tatsächlich verhängten Ordnungsgeldes gesagt. Diese bemisst sich nach der Schwere und der Häufigkeit des Verstoßes sowie dem Verschuldensgrad - bei leichter Fahrlässigkeit fällt das Ordnungsgeld niedriger aus, als bei einem vorsätzlichen Verstoß.
Haft statt Geld – ich gehe lieber ins Gefängnis als zu zahlen
In dem Ordnungsgeldbeschluss wird in der Regel für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für einen bestimmten Ordnungsgeldbetrag jeweils ein Tag Ordnungshaft festgesetzt. In Mandantengesprächen sind wir nicht erst einmal darauf angesprochen worden, dass man den Gang bevorzugen würde da dies bei voller Verpflegung ja preiswerter sei, als ein Ordnungsgeld in Höhe von mehrere tausend Euro zu zahlen. Tatsächlich besteht dieses Wahlrecht jedoch nicht. Die Ordnungshaft wird erst dann angeordnet, wenn vorherige Vollstreckungsversuche in das Vermögen des Unterlassungsschuldners erfolglos waren.
Werden Sie aktiv - mit der richtigen Strategie zum Erfolg!
Nichts tun hilft nichts. Sie müssen aktiv werden und die Initiative ergreifen. Resignation oder die einstweilige Verfügung einfach zu ignorieren ist die falsche Herangehensweise. Das macht die Sache absehbar noch viel teurer. Wir verteidigen seit 2007 Mandantin, die eine einstweilige Verfügung erhalten haben. Profitieren Sie von unseren Erfahrungswerten und nutzen Sie unser Angebot der garantiert kostenfreien Erstberatung. Wir helfen Ihnen gerne weiter und legen erörtern bereits im Erstberatungsgespräch die für Sie richtig und erfolgsversprechende Verteidigungsstratege.
Wir haben Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick
Außergerichtlich arbeiten wir zu fairen Pauschalsätzen, die unsere Tätigkeit für Sie auch wirtschaftlich interessant machen - die Sache wird für Sie also nicht teurer, als sie ohnehin schon ist. Wir haben Ihre wirtschaftlichen Interessen im Blick - wenn es für Sie nicht sinnvoll ist, die einstweilige Verfügung gerichtlich anzugreifen, werden wir dafür sorgen, die Sache zu einem möglichst kostenschonenden Ende zu bringen. Nutzen Sie unsere kostenfrei Erstberatung . gemeinsam finden wir bereits hier die für Sie passende Lösung.
Soforthilfe bei einstweiliger Verfügung:
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Und so geht's:
1. Schicken Sie uns die einstweilige Verfügung einfach über das Kontaktformular zu.
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3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.