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von Carl Christian Müller

Arbeiten in Probezeit nicht gemeldet - Empfangenes Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werden

Foto: Butch/AdobeFotostock

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat am 25.01.2021 entschieden, dass ein Arbeitsloser sich nicht auf die Unkenntnis seiner Mitteilungspflicht berufen kann, wenn er den Empfang des Merkblatts „Rechte und Pflichten“ im Online-Antrag bestätigt hat (Az. L 11 AL 15/19). Nach persönlicher Arbeitslosmeldung und Online-Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG) nahm ein Berufskraftfahrer eine einwöchige, unbezahlte Probezeit war. Das Arbeitsverhältnis kam nicht zustande. Da keine entsprechende Meldung an die Arbeitsagentur erfolgte, muss das empfangene ALG nun erstattet werden.