Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 01.12.2020 entschied, kann die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein (Az. 9 AZR 102/20). Unter so genannten Crowdworkern werden Personen verstanden, die über eine Online-Plattform Aufträge annehmen und pro ausgeführte Aufgabe entlohnt werden. Diese Aufträge umfassen zumeist kurzfristige und einfache Tätigkeiten, wie die Auslieferung von Essen oder die Testung von Apps oder Software.
Wie das Arbeitsgericht (ArbG) Augsburg mit Urteil vom 07.05.2020 entschied, hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf, seine Arbeit im Homeoffice zu verrichten (Az. 3 Ga 9/20). Die anhaltende Corona-Pandemie ändert nach der Auffassung des Gerichtes daran nichts.
Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert, wie etwa bei einem Programmierer, erklärte das Hessische Landessozialgericht (Az: L 8 BA 36/19).
Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schaden ersatzpflichtig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit Beschluss vom 16.04.2020 entschieden (Az: 3 U 225/19). Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin 18 000 EUR Schadensersatz zugesprochen.
Mitarbeiter müssen nicht hinnehmen, dass ihr Arbeitgeber sie mittels Video-Aufnahmen auf die Einhaltung des Mindestabstandes, der zur Eindämmung der Corona-Pandemie empfohlen wird, kontrolliert. Das hat das Arbeitsgericht Wesel entschieden und einem Unterlassungsanspruch teilweise stattgegeben (AZ BVGa 4/20).
Die Bundesregierung hat heute das Sozialschutzpaket II beschlossen, mit dem die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise für Arbeitnehmer abgefedert werden sollen. Neben einer bereits angekündigten Anhebung des Kurzarbeitergeldes, sollen die Hinzuverdienst-Möglichkeiten bei Arbeitnehmern in Kurzarbeit erweitert werden. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I, deren Anspruch zwischen Mai und Ende Dezember ausläuft, wird die Zahlung um drei Monate verlängert.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will ein Recht auf Homeoffice für die Zeit nach der Corona-Krise gesetzlich festschreiben. Grundsätzlich soll nach Abklingen der Corona-Pandemie jeder von zuhause arbeiten können. Dieser Vorschlag wird sowohl unterstützt, als auch kritisiert. Angenommen es wird ein solches Gesetz verabschiedet, was muss rechtlich beachtet werden?
Die Sonderregelung zur Krankschreibung über Telefon war letzte Woche nicht verlängert worden, was heftige Kritik von Ärzten und Gewerkschaften zur Folge hatte. Der Bundesausschuss hat jetzt entschieden, die Regelung zu verlängern.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat sich dafür ausgesprochen, dass Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab Mai mehr Geld erhalten. In der Großen Koalition ist dieser Vorschlag jedoch wegen Zweifel an dessen Finanzierbarkeit umstritten.
Der Anspruch von Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az VG 28 L 119/20). Wegen der Corona-Pandemie sollte die Berliner Beamtin von zuhause aus arbeiten.
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