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von Carl Christian Müller

Täterschaft kann durch Angabe des tatsächlichen Rechtsverletzter widerlegt werden

Mann spielt am Computer
Foto: Drobot Dean/AdobeStock

Das Amtsgericht (AG) Rostock hat in von einem von SOS Recht betreuten Verfahren gegen die Astragon Sales & Services, vertreten durch die Nimrod Rechtsanwälte, entschieden, dass es ausreicht, wenn der Anschlussinhaber darlegt, welches Familienmitglied zum Zeitpunkt des Uploads außerdem Zugriff auf das Internet hatte und ob eine Täterschaft desjenigen in Betracht kommt (Urteil vom 28.10.2022, Az. 49 C 121/21). Das Gericht hält es für lebensnah, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, wenn der Internetanschlussinhaber angibt, dass ein volljähriges Familienmitglied eingeräumt habe, die Urheberrechtsverletzung begangen zu haben.