Rotlichtverstoß mit einem SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 30.06.2022 entschieden, dass bei Rotlichtverstößen mit einem so genanntes Sport Utility Vehicle (SUV) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein kann (Az. 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Rote Ampel
Foto: bennian_1/Adobe Stock

Ampel war bereits seit 1,1 Sekunden rot

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main (Kreuzung Friedrich-Ebert-Anlage) mit seinem Fahrzeug, einem so genannten Sport Utility Vehicle der Marke BMW (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden. Der Fahrer erhielt aufgrund des Rotlichtverstoßes einen Bußgeldbescheid.

 

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

AG Frankfurt: Erhöhtes Verletzungsrisiko mit einem SUV

Das Amtsgericht Frankfurt am Main, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst. Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe. Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des §37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main vom 30.06.2022

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