Vorinstanz spricht Kläger ebenfalls 7.000 EUR zu
Der Kläger befuhr links neben seiner Lebensgefährtin nachmittags den Rad- und Fußweg am Main zwischen Frankfurt am Main und Hanau mit dem Fahrrad. Der Beklagte befand sich mit seiner Hündin oberhalb dieses Weges, als dieser sich losriss und von rechts auf den Rad- und Fußweg rannte. Der Kläger stürzte und verletzte sich am rechten Arm und der rechten Hand. Er begehrt nunmehr Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € sowie Erstattung entstandener Kosten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte nach Zeugenvernehmung und Einholung eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 7.000 EUR verurteilt sowie teilweiser Erstattung der geltend gemachten Kosten (Urteil vom 07.07.2021, Az. 2-13 O 130/19).
OLG Frankfurt hält Schmerzensgeldhöhe für angemessen
Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger ohne Erfolg vor dem OLG Frankfurt am Main weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 EUR. Das Landgericht Frankfurt am Main habe hier zu Recht auf Basis der sachverständig bestätigten Beeinträchtigungen u.a. eines Anpralltraumas des rechten Handgelenks und Ellenbogens, einer Radiusköpfchenfraktur sowie Rupturen am Handgelenk das Schmerzensgeld mit 7.000 EUR bemessen, führte das OLG Frankfurt am Main aus. Die geltend gemachten nicht unerheblichen Bewegungsbeeinträchtigungen am rechten Ellbogen seien sachverständig nicht festgestellt worden. Soweit sich der Kläger auf Schmerzen bei alltäglichen Abläufen wie dem An- und Ausziehen verweise, sei dies auf Basis des Sachverständigengutachtens nicht nachvollziehbar.
Verlust der Lebensqualität berücksichtigt
Der Kläger sei durch die erlittenen Beeinträchtigungen in seinen Aktivitäten und seiner Lebensführung zwar auf Dauer eingeschränkt. So sei durch den Sturz ein erheblicher Verlust an Lebensqualität eingetreten, da der Kläger nicht mehr seine Freizeitsportarten, insbesondere Motorrad- und sportliches Fahrradfahren, ausüben könne. Dies habe das Landgericht Frankfurt am Main bei der Bemessung des Schmerzensgeldes indes angemessen berücksichtigt. Dabei habe das Landgericht Frankfurt am Main zu Recht auch in die Bewertung einfließen lassen, dass kein vorsätzliches Handeln des Beklagten vorgelegen habe.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Quelle: Pressemitteilung vom 10. Januar 2023