Copytrack macht Forderungen auch in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden weiteren europäischen Ländern geltend

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Zur internationalen Durchsetzbarkeit von Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen

In den vergangenen Monaten haben wir eine Vielzahl von Mandatsanfragen aus dem Ausland, insbesondere aus Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Skandinavien zu verzeichnen, die von Copytrack eine E-Mail bzw. ein Schreiben mit einer Schadensersatzforderung erhalten haben. Der Sachverhalt ist stets derselbe: Copytrack behauptet gegenüber dem angeschriebenen Webseitenbetreiber in Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Skandinavien, er nutze Bildmaterial unberechtigt uns sei daher zu einer Schadensersatzzahlung verpflichtet.

 

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Deutsche Gerichte sind bei Forderungen von Copytrack international zuständig

Viele der Anfragenden aus Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und aus Skandinavien, die eine Abmahnung von Copytrack erhalten haben, stellen sich die Frage, ob Copytrack die Forderung im Ausland überhaupt durchsetzen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az- I ZR 43/14) hat im April 2016 entschieden, dass deutsche Gerichte für Urheberrechtsverletzungen generell international zuständig sind, wenn die jeweilige rechtsverletzende Internetseite in Deutschland abrufbar ist.

Dieses Urteil knüpft an die Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil v. 22.01.2015 – C-441/13) zur internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen im Internet an. Danach können Ansprüche aus urheberrechtlichen Verletzungshandlungen im Online-Bereich entweder im Land des Geschädigten oder in dem Land, in dem der Verletzungserfolg eingetreten ist, geltend gemacht werden. Übertragen auf eine Abmahnung von Copytrack bedeutet dies, dass für EU-Länder das Gericht international zuständig ist, in dessen Bezirk der Rechteinhaber seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk der Verletzungserfolg eingetreten ist. Das Landgericht Hamburg hat in Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass die für die EU entwickelten Grundsätze gleichermaßen auch bei Sachverhalten anzuwenden sind, die außerhalb des Geltungsbereichs von EU-Recht liegen (LG Hamburg, Zwischenurteil vom 19.6.2015 – 308 O 161/13). Da eine Webseite regelmäßig in jedem deutschen Gerichtsbezirk abrufbar sein wird, ist damit auch jedes deutsche Gericht zuständig.

 

Deutsches Recht anwendbar

Die Frage, welche Rechtsordnung wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte zur Anwendung kommt, ist nach dem Recht des Schutzlandes – also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird – zu beantworten. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az- I ZR 43/14). Allerdings nimmt der EuGH eine territoriale Einschränkung in Bezug auf den Schadensersatz vor. Das angerufene Gericht könne nur über den Schaden entscheiden, der im Land des angerufenen Gerichts selbst eingetreten sei (Mosaikbetrachtung). In Deutschland kann also nur die entgangene Lizenzzahlung für Deutschland, in Österreich nur diese für Österreich, usw. eingeklagt werden. Daneben hat der Urheber die Möglichkeit, den gesamten Schaden vor dem Sitz-Mitgliedsstaat des Website-Betreibers einzuklagen, nämlich am allgemeinem Gerichtsstand des Art. 2 I EUGVVO. Danach kann Copytrack den gesamten Schaden entweder im Sitzland des Webseitenbetreibers einklagen. Mit guten Argumenten kann Copytrack aber auch den österreichischen, den schweizerischen oder den niederländischen Webseitbetreiber auf den gesamten Schadensersatz in Deutschland in Anspruch nehmen. Es lässt sich nämlich durchaus die Auffassung vertreten, dass sich nach der von Copytrack angewandten Lizenzanalogie der Schaden in der entgangenen Lizenzgebühr des Fotografen realisiert und damit – sofern der Fotograf in Deutschland sitzt – auch dort eingetreten ist.

 

Anerkennung deutscher Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU

Nach der Brüssel Ia-Verordnung (VO Nr. 1215/2012) wird ein in einem Mitgliedstaat erwirkter Titel in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass die Entscheidung in der Sache erneut überprüft wird. Das bedeutet, dass eine in Deutschland getroffene gerichtliche Entscheidung, die dort vollstreckbar ist, ist in den anderen Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Österreich oder den Niederlanden ebenfalls vollstreckbar ist. Einer Vollstreckbarkeitserklärung der Entscheidung bedarf es nicht mehr. Voraussetzung der Vollstreckung ist lediglich, dass der Gläubiger eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung sowie eine besondere gerichtliche Bescheinigung vorlegt, die ihm das Gericht auf seinen Antrag erteilt. Innerhalb der EU ist es also sehr einfach, eine gerichtliche Entscheidung durchzusetzen.

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