Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Betriebsbedingte Kündigung erhalten?

Sie haben eine Kündigung erhalten, weil es betrieblich erforderlich ist? Und Sie haben in der Sozialauswahl das Nachsehen?

Das muss der Arbeitgeber beweisen! In vielen Fällen sind die gesetzlichen Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung nicht erfüllt und die Kündigung unwirksam.

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Die Materie rund um die betriebsbedingte Kündigung ist komplex. In unserer kostenfreien Ersteinschätzung lassen sich die wichtigsten Fragen zur betriebsbedingten Kündigung klären.

Carl Christian Müller, LL.M
Rechtsanwalt

Betriebsbedingten Kündigung im Check:

  • Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Kündigt Sie der Arbeitgeber mündlich, ist das nicht rechtswirksam.
  • Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber die betrieblichen Erfordernisse nachweisen.
  • Greift das Kündigungsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Dabei muss er folgende Kriterien beachten: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltsverpflichtungen und eine etwaige Behinderung des Arbeitnehmers.
  • Fristen beachten: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.

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Sofern die Kündigung unberechtigt ist oder eine außergerichtliche Einigung nicht gelingt, muss gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Frist, innerhalb derer Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss beträgt 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung!

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Nehmen Sie unseren Service in Anspruch und rufen bei uns an. Sie sprechen bei uns immer mit einem Rechtsanwalt. Dieser wird Ihnen Ihre Fragen individuell beantworten Ihnen eine erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls geben. Profitieren Sie von unseren umfangreichen Erfahrungswerten im Umgang mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

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1. Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Das Kündigungsschutzgesetz soll Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen durch Arbeitgeber schützen. Es greift ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Vollzeitbeschäftigten (ohne Auszubildende) und einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine ordentliche Kündigung dann möglich, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person, des Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus betriebsbedingte Gründen gerechtfertigt werden kann.

Eine betriebsbedingte Kündigung kann vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, aber besondere betriebliche Erfordernisse die Kündigung rechtfertigen.

2. Wann ist die betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigt?

Eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber ist berechtigt, wenn

  • betriebliche Erfordernisse nachgewiesen werden können, die einen geringeren Bedarf an Arbeitskräften rechtfertigen
  • eine Dringlichkeit zur betriebsbedingten Kündigung gegeben ist, also keine Möglichkeit besteht den Gekündigten weiter zu beschäftigen
  • relevante soziale Gesichtspunkte nach der sogenannten "Sozialauswahl" berücksichtigt wurden

3. Wann liegen "betriebliche Erfordernisse" vor?

Betriebliche Erfordernisse bei einer betriebsbedingten Kündigung gelten als belegt, wenn der Arbeitgeber die Umstände der unternehmerischen Entscheidung transparent darlegen kann. Die entscheidenden Fragen lauten dann:

  • Welche unternehmerische Entscheidung wurde getroffen?
  • Wie wurde die unternehmerische Entscheidung begründet?
  • Warum führt die unternehmerische Entscheidung zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf?

Arbeitgeber müssen bei einer betriebsbedingten Kündigung vor einem Arbeitsgericht die genannten Vorgänge nachweisen können. Dabei geht es nicht um wirtschaftliche Erwägungen, sondern um die Nachvollziehbarkeit der unternehmerischen Entscheidung im Hinblick auf den Bedarf an Arbeitnehmern. Es reicht zum Beispiel nicht aus darauf hinzuweisen, dass „Einsparungen wegen einer Flaute sein müssen“ oder „ein Mitarbeiter zu viel ist“. Vielmehr muss der Arbeitgeber beweisen, dass und in welchem Umfang Personalentlassungen notwendig werden und wie die Aufgaben im Betrieb zukünftig verteilt werden.

4. Was bedeutet „Dringlichkeit der betriebsbedingten Kündigung“?

Dringlich ist die betriebsbedingte Kündigung, wenn es aus Arbeitgebersicht nicht möglich ist den Gekündigten auf einem freien, vergleichbaren Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens weiter zu beschäftigen.

Vergleichbar ist ein Arbeitsplatz dann, wenn der Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung erteilen zu müssen, im Rahmen des Weisungsrechts des Vorgesetzten umgesetzt werden könnte.

Sind nur drastische Auf- oder Herabstufungen für Sie denkbar, spricht das für eine Dringlichkeit. Dennoch muss auch in einem solchen Fall nicht jede betriebsbedingte Kündigung hingenommen werden. Bieten Sie vor einer betriebsbedingten Kündigung Ihrem Arbeitgeber an Fortbildungen zu besuchen um einer höheren Stelle gerecht zu werden, spricht das für Ihre „Flexibilität nach oben“. Die Frage bei einer betriebsbedingten Kündigung lautet dann: Warum hat es Sie getroffen? Das muss der Arbeitgeber fehlerfrei begründen.

Wird noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ein vergleichbarer Arbeitsplatz frei, ist die betriebsbedingte Kündigung vom Tisch. Für diesen freigewordenen Arbeitsplatz dürfen nämlich keine externen Bewerber eingestellt werden.

5. Hat der Arbeitgeber Fehler bei der „Sozialauswahl“ gemacht?

Das kommt darauf an, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • das Lebensalter
  • Unterhaltspflichten oder
  • eine vorliegende Schwerbehinderung

ausreichend berücksichtigt hat. In die Sozialauswahl fallen nur diejenigen Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind – also vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse aufweisen und sich deshalb in einer ähnlichen Position im Unternehmen befinden.

Macht es für Ihren Chef keinen Unterschied, ob Sie oder ein Arbeitskollege den verbleibenden Arbeitsplatz bekommen, befinden Sie sich mit Ihrem Kollegen in der Sozialauswahl.

Achtung: Befinden Sie sich in einem Arbeitsverhältnis, in dem Ihnen nicht ordentlich gekündigt werden kann, sind Sie nicht Teil der Sozialauswahl. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie sich in Mutterschutz oder in der Elternzeit befinden.

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6. Wie funktioniert die „Sozialauswahl“?

Um die Sozialauswahl für Arbeitnehmer nachvollziehbar zu machen, wird in den meisten Fällen ein Punktesystem angewandt.

Beispielsweise werden für

  • jedes Jahr des Betriebszugehörigkeit 1 Punkt,
  • jedes Lebensjahr seit Volljährigkeit 1 Punkte,
  • jedes Kind 5 Punkte
  • Verheiratete Arbeitnehmer 5 Punkte
  • eine schwere Behinderung 10 Punkte

vergeben.

Sind Sie zum Beispiel 43 Jahre alt, 15 Jahre im Betrieb beschäftigt und haben zwei Kinder, kommen Sie auf (25*1 + 15*1 + 5*2=) 50 Punkte in der Sozialauswahl. Ihr jüngerer Kollege auf einer vergleichbaren Position, Ende 20 und kinderlos hat in diesen Fällen das Nachsehen.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das
Alter des Arbeitnehmers sind Kriterien der Sozialauswahl.
Je länger Sie in einem Betrieb arbeiten desto mehr Punkte

7. Habe ich als jüngerer Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen überhaupt eine Chance?

Ja. Sogenannte „Leistungsträger“ fallen nicht in die Sozialauswahl. Dazu gehören Arbeitnehmer, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen vorweisen können und deshalb aus Arbeitgebersicht unverzichtbar sind.

Der Arbeitgeber muss darlegen, weshalb das betriebliche Interesse an der Herausnahme des/der „Leistungsträger“ aus der Sozialauswahl den Interessen der sozial schwächeren Arbeitnehmer vorgeht. Der „Leistungsträger“ kann aus der Sozialauswahl herausgenommen werden kann, wenn das Interesse der sozial schwächeren Arbeitnehmer wesentlich geringer ausfällt.

8. Kann ich eine Abfindung verlangen?

Das kommt ganz auf Ihren Fall an. Einige Arbeitgeber bieten Aufhebungsverträge an und zahlen eine Abfindung um eine Kündigungsschutzklage abzuwenden. Hat man Ihnen bei Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung keine Abfindung zugesagt, besteht mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Chance noch eine Abfindung herauszuholen.

In jedem Fall macht es Sinn die betriebsbedingte Kündigung durch einen Experten überprüfen zu lassen. Viele betriebsbedingte Kündigungen sind nicht nachvollziehbar begründet oder erfolgen trotz Fehlern bei der Sozialauswahl. Das müssen Sie nicht hinnehmen.

9. Was ist nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung zu tun?

Wenn Sie sich die Kündigung nicht einfach gefallen lassen wollen, beachten Sie unbedingt die Frist! Nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Lassen Sie diese Frist verstreichen, besteht praktisch keine Chance mehr auf eine Wiedereinstellung am alten Arbeitsplatz oder eine Abfindung.

Das muss aber nicht sein. Viele betriebsbedingten Kündigungen erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Wie es um Ihrem Fall steht, lässt sich erst nach einer Überprüfung der Rechtslage sagen.

Neben der Rückkehr in den alten Job, kann in vielen Fällen durch Verhandlungsgeschick eine Abfindung erzielt werden.

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