Abmahnungen par excellence: zeigen wie es gerade nicht geht
Betrachtet man die angeblichen Abmahnungen, die letzten Samstag reihenweise die E-Mail-Postfächer überschwemmt haben, wird auf den ersten Blick klar, wieso es sich nicht um eine echte Abmahnung handeln kann. Nachfolgende Punkte entlarven diesen Betrugsversuch:
- Abmahnungen werden selten nur per E-Mail geschickt. Der Abmahnende kann in diesem Fall nie sicher sein, ob die Abmahnung tatsächlich den Abgemahnten erreicht hat. In dem vorliegenden Fall blieb die Abmahnung per E-Mail allerdings die einzige Alternative. Die Absender verfügen lediglich über den Namen und E-Mailadresse des Empfängers.
- Es wird der gleiche Film von beiden „Kanzleien“ abgemahnt. Die Rede ist hierbei von „Amandas Secrets Blue-ray Disc“. Egal von wem Sie die Abmahnung erhalten haben, die Chance ist groß, dass es sich um genau diesen handelt.
- Der angeblich erwirkte Beschluss existiert nicht. Es wird im Schreiben von einem Beschluss gesprochen, der nachweisen soll, dass über die IP Adresse der Betroffenen ein Film heruntergeladen wurde. Das ebenfalls angegebene Aktenzeichen des Beschlusses (eine Aneinanderreihung von Zahlen) wird so jedoch von keinem Gericht verwendet. Gerichtliche Aktenzeichen weisen immer zunächst die zuständige Kammer aus, nennen anschließend das Registerzeichen, eine fortlaufende Nummer sowie dasjenige Jahr in dem das Verfahren rechtshängig wurde. (Bsp.: 7 O 254/16).
- Die Pauschale für Post- und Telekommunikation beträgt höchstens 20,00 EUR. In den E-Mails wird von Pauschalen zwischen 32,00 EUR und 38,00 EUR gesprochen, die der Abgemahnte zu erstatten hat. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass nicht mehr als 20,00 EUR gefordert werden dürfen.
- Die abmahnenden Kanzleien existieren nicht. Es lassen sich keine Hinweise darauf finden, dass die angeblichen Kanzleien bestehen bzw. die dahinterstehenden Anwälte tatsächlich als solche praktizieren.
Für Betroffene gilt in jedem Fall:
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, öffnen Sie unter keinen Umständen den mitgeschickten Anhang und löschen das Schreiben bestenfalls unverzüglich.