Datenschützer warnen: Google Analytics und ähnliche Dienste nur mit Einwilligung nutzbar

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Erste Bußgeldverfahren eingeleitet

In einer offensichtlich konzertierten Aktion haben deutsche Datenschutzbehörden Ende vergangener Woche Pressemitteilungen herausgegeben, in denen - wiederholt - darauf hingewiesen wird, dass der Einsatz von Analyse-Diensten wie Google Analytics nur mit informierter Einwilligung der Webseitenbesucher möglich ist. Bereits im April dieses Jahres, also vor dem Cookie-Urteil des EuGH, hatte die Datenschützer in Gestalt der Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, ein Positionspapier zum Einsatz von Cookie-Bannern und Analysetools und Webtracking-Maßnahmen veröffentlicht.

Google Analytics DSGVO
Google Analytics

Unmissverständliche Warnung der Datenschützer

Die inhaltsgleich ausgestalteten Pressemitteilung enthalten die unmissverständliche Aufforderung an die Webseitenbetreiber, beim Einsatz von Google Analytics die Einwilligung der Webseitenbetreiber einzuholen. In der Pressemitteilung der Berliner Datenschutzbeauftragten heißt es beispielsweise:

„Viele Webseiten-Betreiber berufen sich bei der Einbindung von Google Analytics auf alte, durch fortlaufende Produktveränderungen längst überholte und zurückgezogene Veröffentlichungen wie die Hinweise für Berliner Webseitenbetreiber, die Google Analytics einsetzen. Das Produkt Google Analytics wurde in den vergangenen Jahren so fortentwickelt, dass es in der aktuellen Gestaltung keine Auftragsverarbeitung mehr darstellt. Vielmehr räumt sich der Anbieter das Recht ein, die Daten der die Webseiten Besuchenden zu eigenen Zwecken zu verwenden. Die Einbindung von Google Analytics erfordert daher eine Einwilligung, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung genügt. Die meisten der sogenannten Cookie-Banner, die wir in der Praxis sehen, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht."

Hervorhebung durch uns

Zulässig sei dagegen eine Reichweitenmessung,mit der die Zahl der Besucherinnen und Besucher pro Seite, die Geräte und die Spracheinstellungen erhoben werde, auch wenn ein Auftragsverarbeiter dies erledige. Ein Auftragsverarbeiter dürfe allerdings die Daten nicht zu eigenen Zwecken verwenden, wie es sich mittlerweile der Anbieter von Google Analytics vorbehalte, so die Berliner Datenschützerin weiter.

DSGVO und Analyse-Dienste: Unlösbare Problem in der Praxis

In der Praxis stellt dies die Internetwerbewirtschaft vor erhebliche Probleme. Zum einen muss nach Auffassung der Datenschützer die Abfrage zur Zustimmung vor dem Aufruf der eigentlichen Webseite erfolgen. Analysetools sind jedoch nur dann sinnvoll einsetzbar, wenn sich das Cookie gleichzeitig mit dem Besuch der Webseite setzt. Nur so sind beispielsweise Absprünge messbar - ein wichtiges Datum bei der Analyse der Besucherströme. Zum anderen muss die Einwilligung "informiert" erfolgen. Das heißt, dass der Webseitenbesucher über die weitere Datenverarbeitung der über Google Analytics erhobenen Daten umfassend aufgeklärt werden muss. Da jedoch nicht klar ist, wie Google die erhobenen Daten weiterverarbeitet, ist eine solche informierte Einwilligung also per se nicht möglich.

Der Unsinn mit den Cookie-Bannern

Wozu also wird dies nun führen? Dazu, dass die massenweise eingesetzten und ebenso nervigen wie unwirksamen bisherigen Cookie-Banner, mit denen lediglich darüber informiert wird, dass Daten erhoben werden, durch noch nervigere Consent-Cookie-Banner ersetzt werden, bei denen der Webseitenbesucher gezwungen wird, zumindest ein Häkchen zu setzen ("alle Cookie akzeptieren"). Wer aber glaubt, dass dadurch tatsächlich ein höheres Datenschutzniveau erreicht wird, irrt, denn niemand will und wird das Kleingedruckte in mehr oder weniger halbgaren Datenschutzerklärung von Webseitenbetreibern lesen, in der, siehe oben, ohnehin nicht umfassend über die Verwendung der Daten aufgeklärt werden kann. Es ist also allerhöchste Zeit, dass der europäische Gesetzgeber über die längst überfällige ePrivacy-Verordnung klare Vorgaben macht, was geht und was nicht geht, um Rechtssicherheit zu schaffen und dies nicht einigen wenigen Webseitenbetreibern überlässt, die dies anderenfalls demnächst in Musterverfahren vor Gerichten zu klären haben.

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